Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00187 • VG ZH VB.2004.00187 KI-generiert

Denial of Retroactive Building Permit and Demolition Order Upheld

Geschäftsnummer VB.2004.00187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a decision concerning the denial of a retroactive building permit and the subsequent order to remove an enclosed roof access structure leading to a roof terrace, which was deemed non-compliant with zoning regulations prohibiting such construction on the second top floor, as it did not qualify as a minor technical addition. The court reasoned that the lower court did not violate its duty to investigate, as a requested on-site inspection was unnecessary since the facts could be established otherwise, and the applicant failed to adequately present the factual basis for the request, finding that no exceptional permit could be granted and upholding the demolition order as proportionate despite the principle of proportionality, as the required restoration of the lawful state was necessary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Nachträgliche Bauverweigerung für einen Dachausstieg; Befehl zur Beseitigung. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt das Recht, Beweismittel zu beantragen. Wird wie im vorliegenden Fall ein Augenschein beantragt, so besteht eine Pflicht zur Durchführung nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf andere Weise ermittelt werden können. Die beantragende Partei wird durch ihren Beweisantrag nicht von der Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung entbunden. Die Vorinstanz hat ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt (E. 1). Die umstrittene Dachaufbaute - ein eingehauster Ausstieg auf eine Dachterrasse - ist nicht als kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von Art. 24 d Abs. 3 BZO der Stadt Zürich zu qualifizieren, weshalb deren Errichtung nach Art. 24d Abs. 2 BZO im zweiten Dachgeschoss unzulässig ist (E. 2). Da besondere Verhältnisse nicht gegeben sind, kann auch keine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erteilt werden (E. 3). Eine Beurteilung der Einordnung erübrigt sich (E. 4). Der rechtmässige Zustand ist grundsätzlich vorbehaltslos herbeizuführen (§ 341 PBG). Allerdings ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (E. 5.1). Im vorliegenden Fall erweist sich der Abbruchbefehl unter Berücksichtigung der in Frage stehenden privaten und öffentlichen Interessen als verhältnismässig (E. 5.2). Abweisung

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Abbruchbewilligung Baukontrolle Bauordnung Bau- und Zonenordnung Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt das Recht, Beweismittel zu beantragen.
Art. 24d Abs. 2 BZO
3 BZO der Stadt Zürich zu qualifizieren, weshalb deren Errichtung nach Art. 24d Abs. 2 BZO im zweiten Dachgeschoss unzulässig ist (E.
Art. 29 Abs. II BV
· Art. 29 Abs. II BV § 220 PBG § 341 PBG Art.
Art. 24d BZO99
II BV § 220 PBG § 341 PBG Art. 24d BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
Art. 24d Abs. 2 BZO99 Zürich
The construction in question was deemed inadmissible in the second attic floor according to this provision.
§ 220 PBG
The court ruled that no exception permit could be granted based on this provision.
§ 341 PBG
The order to restore the lawful condition is based on this provision, although proportionality was considered.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24d Abs. 2 BZO99 Zürich

The construction in question was deemed inadmissible in the second attic floor according to this provision.

§ 220 PBG

The court ruled that no exception permit could be granted based on this provision.

§ 341 PBG

The order to restore the lawful condition is based on this provision, although proportionality was considered.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00187

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00187 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Nachträgliche Bauverweigerung für einen Dachausstieg; Befehl zur Beseitigung. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt das Recht, Beweismittel zu beantragen. Wird wie im vorliegenden Fall ein Augenschein beantragt, so besteht eine Pflicht zur Durchführung nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht auf andere Weise ermittelt werden können.

Die beantragende Partei wird durch ihren Beweisantrag nicht von der Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung entbunden. Die Vorinstanz hat ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt (E. 1). Die umstrittene Dachaufbaute - ein eingehauster Ausstieg auf eine Dachterrasse - ist nicht als kleinere technisch bedingte Aufbaute im Sinn von Art. 24 d Abs. 3 BZO der Stadt Zürich zu qualifizieren, weshalb deren Errichtung nach Art. 24d Abs. 2 BZO im zweiten Dachgeschoss unzulässig ist (E. 2). Da besondere Verhältnisse nicht gegeben sind, kann auch keine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erteilt werden (E. 3).

Eine Beurteilung der Einordnung erübrigt sich (E. 4). Der rechtmässige Zustand ist grundsätzlich vorbehaltslos herbeizuführen (§ 341 PBG). Allerdings ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (E. 5.1). Im vorliegenden Fall erweist sich der Abbruchbefehl unter Berücksichtigung der in Frage stehenden privaten und öffentlichen Interessen als verhältnismässig (E. 5.2). Abweisung · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWEISMITTEL DACHAUFBAUTE DACHGESCHOSS UNTERSUCHUNGSPFLICHT WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 220 PBG § 341 PBG Art. 24d BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4