Social Assistance Appeal: Medical Appointment Confirmation and Benefit Reduction Post-Spouse Departure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a social assistance matter concerning the confirmation of a medical appointment to the social welfare authority and the reduction of benefits following the departure of the recipient's spouse. The court affirmed that only issues raised in the initial ruling are subject to appeal, dismissing new arguments raised during the appeal process; furthermore, confirming a medical appointment can be done by a doctor's assistant as they are equally bound by professional secrecy. Regarding benefit reduction, the court held that immediate reduction based on the spouse's official police deregistration is permissible, and the stipulated transition period in guidelines applies only to the departing person, ensuring the remaining recipient's benefits, even when adjusted to monthly installments, do not fall below the subsistence minimum.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Bestätigung eines Arzttermins gegenüber Sozialbehörde; Kürzung der Leistungen nach Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers Eintretensfragen: Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung, Spruchkörper (E. 1). Gegenstand der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war. Auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Punkte ist nicht einzutreten (E. 2). Die Bestätigung eines Termins zur ärztlichen Begutachtung gegenüber der Sozialbehörde kann auch die Arztgehilfin (anstatt der Arzt selber) vornehmen, da beide gleichermassen dem Berufsgeheimnis unterstehen (E. 3.1-2). Die Kürzung der Leistungen nach dem Wegzug der Ehefrau - wobei vorliegend die polizeiliche Abmeldung massgeblich ist (E. 4.2.1) - kann im Budget des Beschwerdeführers sofort vorgenommen werden. Die von den SKOS-Richtlinien vorgesehene weitere Ausrichtung der Leistungen bei einem Wegzug betrifft nur die w e g z i e h e n d e Person (E. 4.2.2). Der von der Rekursinstanz korrigierte Kürzungsmodus (monatliche Raten) bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Existenzminimum zu leben hat (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00179
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00179 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Bestätigung eines Arzttermins gegenüber Sozialbehörde; Kürzung der Leistungen nach Wegzug der Ehefrau des Beschwerdeführers Eintretensfragen: Zuständigkeit, Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung, Spruchkörper (E. 1). Gegenstand der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids war.
Auf erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Punkte ist nicht einzutreten (E. 2). Die Bestätigung eines Termins zur ärztlichen Begutachtung gegenüber der Sozialbehörde kann auch die Arztgehilfin (anstatt der Arzt selber) vornehmen, da beide gleichermassen dem Berufsgeheimnis unterstehen (E. 3.1-2). Die Kürzung der Leistungen nach dem Wegzug der Ehefrau - wobei vorliegend die polizeiliche Abmeldung massgeblich ist (E. 4.2.1) - kann im Budget des Beschwerdeführers sofort vorgenommen werden. Die von den SKOS-Richtlinien vorgesehene weitere Ausrichtung der Leistungen bei einem Wegzug betrifft nur die w e g z i e h e n d e Person (E. 4.2.2).
Der von der Rekursinstanz korrigierte Kürzungsmodus (monatliche Raten) bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Existenzminimum zu leben hat (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG ARZTGEHEIMNIS ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG BERUFSGEHEIMNIS EXISTENZMINIMUM KÜRZUNG POLIZEILICHE ABMELDUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM STREITGEGENSTAND UNTERSUCHUNG WEGZUG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ · Rechtsnormen: · Art. 7 BV § 21 SHG § 38 Abs. I SHG § 38 Abs. II SHG § 23 Abs. I lit. b SHV Art. 321 Ziff. 1 StGB § 48 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4