Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00171 • VG ZH VB.2004.00171 KI-generiert

Appeal Mootness and Allocation of Costs Against the State

Geschäftsnummer VB.2004.00171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a municipal decision establishing a planning zone; however, during the appeal process, a subsequent change in land-use planning rendered the initial planning zone obsolete, causing the appeal to become moot. The court reasoned that while the requirements for awarding an attorney's fee were met due to the respondent's successful appeal of the lower court's cost allocation, the mootness of the case was primarily attributable to the delayed substantive review by the administrative authority, necessitating that both the attorney's fee and the appeal costs be levied against the state treasury rather than the municipality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteientschädigung/Verfahrenskosten | Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit (Sachverhalt: Gemeinde setzt Planungszone fest. Während des Rekursverfahrens, das nicht rechtzeitig behandelt wird, tritt eine Änderung der Nutzungsplanung in Kraft, welche die Planungszone obsolet und dementsprechend das Rekursverfahren gegenstandslos macht.) Rechtsgrundlagen zur Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren (E. 2.2 am Anfang). Die Bejahung der Voraussetzungen für die Parteientschädigung und deren Höhe sind nicht zu beanstanden (E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Parteientschädigung aber nicht zulasten der Gemeinde sondern zulasten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens ist nämlich im Wesentlichen der nicht erfolgten rechtzeitigen materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zuzuschreiben (E. 2.2.2). Rechtsgrundlagen zur Verlegung der Rekurskosten (E. 3.2). Entsprechend den zur Frage der Parteientschädigung dargelegte Gründen (vgl. E. 2.2.2) sind auch die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Planungsverfahren Verwaltungskosten Gemeindeland Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. II VRG

This provision was cited as the legal basis for determining the allocation of costs in the appeal procedure, resulting in costs being charged to the state treasury.

§ 13 Abs. II VRG

This provision relates to the allocation of appeal costs, which were subsequently charged to the state treasury.

§ 346 PBG

This provision was cited in relation to the entitlement to a party indemnity, which the court upheld in principle but modified regarding the liable party.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00171

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00171 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.09.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Parteientschädigung/Verfahrenskosten · Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit (Sachverhalt: Gemeinde setzt Planungszone fest. Während des Rekursverfahrens, das nicht rechtzeitig behandelt wird, tritt eine Änderung der Nutzungsplanung in Kraft, welche die Planungszone obsolet und dementsprechend das Rekursverfahren gegenstandslos macht.) Rechtsgrundlagen zur Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren (E. 2.2 am Anfang).

Die Bejahung der Voraussetzungen für die Parteientschädigung und deren Höhe sind nicht zu beanstanden (E. 2.2.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Parteientschädigung aber nicht zulasten der Gemeinde sondern zulasten der Staatskasse aufzuerlegen. Die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens ist nämlich im Wesentlichen der nicht erfolgten rechtzeitigen materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zuzuschreiben (E. 2.2.2). Rechtsgrundlagen zur Verlegung der Rekurskosten (E. 3.2). Entsprechend den zur Frage der Parteientschädigung dargelegte Gründen (vgl. E. 2.2.2) sind auch die Rekurskosten auf die Staatskasse zu nehmen (E. 3.3).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Gemeinde. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENBESCHWERDE KOSTENVERLEGUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG PLANUNGSZONE REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSPRÄSIDENT REKURS REKURSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 346 PBG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4