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VB.2004.00170 • VG ZH VB.2004.00170 KI-generiert

Deportation upon Conditional Release and Rehabilitation Prospects

Geschäftsnummer VB.2004.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the permissibility of enforcing a deportation order upon conditional release from a custodial sentence, and the court's jurisdiction over such matters. The decision to enforce deportation depends on which country offers better rehabilitation prospects, considering the individual's personal circumstances rather than general labor market conditions. In this case, the individual's immediate family resided in their home country, and their ties to Switzerland were minimal, leading the lower court to reasonably conclude that rehabilitation prospects were better abroad. The court found it permissible to link conditional release with deportation and denied a request for free legal aid due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Aufschub der Landesverweisung | Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ob die Landesverweisung bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen ist, hängt davon ab, ob die Resozialisierungschancen in der Schweiz oder im Ausland (regelmässig im Heimatstaat des Betroffenen) grösser sind. Massgeblich sind die persönlichen Verhältnisse, nicht aber die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen (E. 2.1). Die Eltern des Beschwerdeführers und zwei Geschwister leben im Heimatstaat, während er hier ausser der Beziehung zu zwei Brüdern keine nennenswerten Kontakte hat. Die Annahme der Vorinstanzen, die Integration sei nicht geglückt und die Resozialisierungschancen seien im Heimatland besser, ist unter diesen Umständen nicht rechtsverletzend (E. 2.2). Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig (E. 3). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Familienwegweisung strafrechtliche Rehabilitation Freiheitsstrafe persönliche Verhältnisse ausländerrechtliche Festhaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 StGB

Basis for the decision regarding conditional release from criminal custody.

Art. 55 Abs. II StGB

Used to determine the conditions and execution of deportation in conjunction with conditional release.

§ 43 Abs. II VRG

Justification for denying legal aid and legal representation due to lack of prospects.

§ 50 VRG

Basis for denying legal aid and legal representation due to lack of prospects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00170

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00170 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Aufschub der Landesverweisung · Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ob die Landesverweisung bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen ist, hängt davon ab, ob die Resozialisierungschancen in der Schweiz oder im Ausland (regelmässig im Heimatstaat des Betroffenen) grösser sind.

Massgeblich sind die persönlichen Verhältnisse, nicht aber die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen (E. 2.1). Die Eltern des Beschwerdeführers und zwei Geschwister leben im Heimatstaat, während er hier ausser der Beziehung zu zwei Brüdern keine nennenswerten Kontakte hat. Die Annahme der Vorinstanzen, die Integration sei nicht geglückt und die Resozialisierungschancen seien im Heimatland besser, ist unter diesen Umständen nicht rechtsverletzend (E. 2.2). Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig (E. 3).

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LANDESVERWEISUNG PROBEWEISER AUFSCHUB PROGNOSE RESOZIALISIERUNGSCHANCE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERKNÜPFUNG VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 38 StGB Art. 55 Abs. II StGB § 16 VRG § 43 Abs. I lit. g VRG § 43 Abs. II VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3