Building Permit Requirement for Conversion of Sex Shop to Erotic Video Establishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the requirement for a building permit when converting a sex shop into an erotic video establishment, where the court affirmed that such a change in use necessitates a permit based on an overall assessment considering if the new use intensifies impacts or affects protected planning and building law interests. The court reasoned that converting a shop selling erotic goods to one offering video viewings is clearly a significantly different use, and any prior tacit approval of minor features like video booths would not grant the appellant protection against the licensing requirement because they should have known the permit was mandatory through the exercise of due diligence.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bewilligungspflicht für Umnutzung eines Sexshops in einen Erotikvideobetrieb Nutzungsänderung: Nicht jede Nutzungsänderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. (...) Vorliegend ist die Bewilligungspflicht offenkundig (E. 2). Unrichtige Sachverhaltsfeststellung / Vertrauensschutz: Dass ein Ladenlokal, in welchem an ein unbestimmtes Publikum erotische Artikel und Videos verkauft bzw. ausgeliehen werden, in baurechtlicher Hinsicht eine wesentlich andere Nutzung darstellt als das Vereinslokal einer Interessengemeinschaft für Filmvorführungen muss auch einem baurechtlichen Laien bewusst sein. (...) Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die städtischen Behörden die beiden Videokabinen im Betrieb Erotic-World jahrelang duldeten, scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt um das Bewilligungserfordernis hätte wissen müssen. Die Abnahme der angebotenen Beweise ist deshalb nicht erforderlich (E. 6). Abweisung - vgl. auch VB.2004.160; 161; 166
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00167
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00167 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligungspflicht für Umnutzung eines Sexshops in einen Erotikvideobetrieb Nutzungsänderung: Nicht jede Nutzungsänderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. (...) Vorliegend ist die Bewilligungspflicht offenkundig (E. 2).
Unrichtige Sachverhaltsfeststellung / Vertrauensschutz: Dass ein Ladenlokal, in welchem an ein unbestimmtes Publikum erotische Artikel und Videos verkauft bzw. ausgeliehen werden, in baurechtlicher Hinsicht eine wesentlich andere Nutzung darstellt als das Vereinslokal einer Interessengemeinschaft für Filmvorführungen muss auch einem baurechtlichen Laien bewusst sein. (...) Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die städtischen Behörden die beiden Videokabinen im Betrieb Erotic-World jahrelang duldeten, scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt um das Bewilligungserfordernis hätte wissen müssen.
Die Abnahme der angebotenen Beweise ist deshalb nicht erforderlich (E. 6). Abweisung - vgl. auch VB.2004.160; 161; 166 · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNGSPFLICHT NUTZUNGSÄNDERUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 309 Abs. I lit. b PBG § 7 Abs. I VRG § 48 Abs. III VRG § 51 VRG § 63 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3