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VB.2004.00162 • VG ZH VB.2004.00162 KI-generiert

Water and Sewage Connection Fees: Timing and Statute of Limitations

Geschäftsnummer VB.2004.00162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the timing of the obligation to pay water and sewage connection fees for new and expanded buildings, and the statute of limitations for these fees. The court held that the relevant law is that in effect when the event triggering the fee obligation occurs. For new buildings, this obligation arises upon connection to the supply network, not upon property valuation, and "connection" is determined by official acceptance of the connection or actual usability. The same principles apply to alterations and expansions. The landowner at the time of connection is generally liable for the fee. The court also found that the claim for fees had expired under the ten-year statute of limitations applicable at the time for the assessment of fees, leading to the dismissal of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wassergebühren | Wassergebühren: Massgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Abwasser- und Wasseranschlussgebührenpflicht bei Neubauten bzw. Um- und Erweiterungsbauten; Verjährung von Gebührenforderungen. Zuständigkeit und Legitimation (E. 1). Anwendbar ist jenes Recht, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Gebührenpflicht auslösenden Sachverhaltes in Kraft stand (E. 2.1). Bei Neubauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungsnetz, nicht mit der Schätzung der Liegenschaft durch die Gebäudeversicherungsanstalt (E 2.2). "Anschluss" bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der behördlichen Abnahme der Anschlussleitung oder nach der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit (E. 2.2). Bei Um- und Erweiterungsbauten gelten die gleichen Grundsätze (E. 2.3). Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses (E. 3). Verjährung (E. 4). Öffentlichrechtliche Forderungen verjähren auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (E. 4.1). Nach der damals geltenden Praxis des Verwaltungsgerichtes (heute gilt Art. 47 StHG bzw. §§ 130, 161 und 215 StG vgl. dazu VB.2003.00273) verjährt das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach Entstehnung der Gebührenforderung, weshalb die Forderung in casu verjährt ist. Gutheissung.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Verjährungsfrist Wasserversorgung Zahlungspflicht Haftung für Wasserschaden Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 StHG

Cited as the current rule for prescription of tax claims, applicable by analogy to the prescription of fee claims.

§ 130 StG

Cited as the current rule for prescription of tax claims, applicable by analogy to the prescription of fee claims.

§ 161 StG

Cited as the current rule for prescription of tax claims, applicable by analogy to the prescription of fee claims.

§ 215 StG

Cited as the current rule for prescription of tax claims, applicable by analogy to the prescription of fee claims.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00162

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wassergebühren · Wassergebühren: Massgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Abwasser- und Wasseranschlussgebührenpflicht bei Neubauten bzw. Um- und Erweiterungsbauten; Verjährung von Gebührenforderungen. Zuständigkeit und Legitimation (E. 1). Anwendbar ist jenes Recht, welches im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Gebührenpflicht auslösenden Sachverhaltes in Kraft stand (E. 2.1).

Bei Neubauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem "Anschluss" an das betreffende Versorgungsnetz, nicht mit der Schätzung der Liegenschaft durch die Gebäudeversicherungsanstalt (E 2.2). "Anschluss" bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der behördlichen Abnahme der Anschlussleitung oder nach der tatsächlichen Benutzungsmöglichkeit (E. 2.2). Bei Um- und Erweiterungsbauten gelten die gleichen Grundsätze (E. 2.3). Pflicht zur Leistung einer Anschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses (E. 3). Verjährung (E. 4).

Öffentlichrechtliche Forderungen verjähren auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage (E. 4.1). Nach der damals geltenden Praxis des Verwaltungsgerichtes (heute gilt Art. 47 StHG bzw. §§ 130, 161 und 215 StG vgl. dazu VB.2003.00273) verjährt das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach Entstehnung der Gebührenforderung, weshalb die Forderung in casu verjährt ist. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSS GEBÜHREN GEBÜHRENNACHFORDERUNG VERJÄHRUNG WASSERGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 130 StG § 161 Abs. I StG § 161 Abs. II StG § 215 StG § 269 StG Art. 47 StHG · Publikationen:

· RB 2004 Nr. 37 S. 88 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3