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VB.2004.00160 • VG ZH VB.2004.00160 KI-generiert

Amusement Arcade Conversion to Sex-Video Booth Permit Dispute

Geschäftsnummer VB.2004.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned whether the conversion of an amusement arcade into a sex-video booth operation required a building permit, with the court considering that not every change in use mandates a permit, requiring an assessment of whether the new use intensifies impacts or touches upon protected planning and building law interests, finding a permit process not disproportionate in this instance. Regarding the defense of legitimate expectation due to administrative inaction between 1995 and 2002, the court noted that while the long delay following an explicit request for clarification might suggest the authorities would drop the matter, the subsequent lack of a required operating permit under a separate law broke the causal link between the planning authority's silence and the subsequent decisions to continue the operation, ultimately leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bewilligungspflicht für Umnutzung eines Spielsalons in einen Sex-Videokabinen-Betrieb Nutzungsänderung: Nicht jede Nutzungsänderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. (...) Vorliegend erscheint die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht als unverhältnismässig (E. 2). Vertrauensschutz: Bei blosser Untätigkeit der Behörde ist das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben. (...) Die Untätigkeit der Baubehörden zwischen Dezember 1995 und Januar 2002 erscheint als vergleichsweise lang und war geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, die Behörde wolle die Sache auf sich beruhen lassen. (...) Entscheidend fällt ins Gewicht, dass der damalige Betriebsinhaber ausdrücklich um die verfügungsmässige Klärung der umstrittenen Bewilligungspflicht ersucht hatte. Wenn die Baupolizei daraufhin einen Augenschein durchführte und in der Folge über Jahre hinweg nichts von sich hören liess, so durften die Beschwerdeführenden annehmen, dass am Bewilligungserfordernis nicht länger festgehalten werde (E. 3.3). Durch die fehlende Betriebsbewilligung gemäss Unterhaltungsgewerbegesetz ist die Kausalität zwischen der von der Baupolizei geschaffenen Vertrauensgrundlage und den später erfolgten Dispositionen zur Weiterführung des Betriebs unterbrochen (E. 3.5). Abweisung Vgl. auch VB.2004.161;166;167!

Schlagwörter

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Baubewilligung Streitgegenstand Zweckänderung Verwaltungsbehörde unbewilligter Bau Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00160

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligungspflicht für Umnutzung eines Spielsalons in einen Sex-Videokabinen-Betrieb Nutzungsänderung: Nicht jede Nutzungsänderung erfordert eine Bewilligung. Es ist jeweils aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die mit der neuen Bewerbung verbundenen Auswirkungen intensiver sind oder sonst ein planungs- und baurechtlich geschütztes Rechtsgut berühren. (...) Vorliegend erscheint die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht als unverhältnismässig (E. 2).

Vertrauensschutz: Bei blosser Untätigkeit der Behörde ist das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es genügt nicht, dass die Behörde untätig geblieben ist, sondern es müssen zusätzliche Anhaltspunkte bei dem oder der Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtmässig gehandelt zu haben. (...) Die Untätigkeit der Baubehörden zwischen Dezember 1995 und Januar 2002 erscheint als vergleichsweise lang und war geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, die Behörde wolle die Sache auf sich beruhen lassen. (...) Entscheidend fällt ins Gewicht, dass der damalige Betriebsinhaber ausdrücklich um die verfügungsmässige Klärung der umstrittenen Bewilligungspflicht ersucht hatte.

Wenn die Baupolizei daraufhin einen Augenschein durchführte und in der Folge über Jahre hinweg nichts von sich hören liess, so durften die Beschwerdeführenden annehmen, dass am Bewilligungserfordernis nicht länger festgehalten werde (E. 3.3). Durch die fehlende Betriebsbewilligung gemäss Unterhaltungsgewerbegesetz ist die Kausalität zwischen der von der Baupolizei geschaffenen Vertrauensgrundlage und den später erfolgten Dispositionen zur Weiterführung des Betriebs unterbrochen (E. 3.5). Abweisung Vgl. auch VB.2004.161;166;167! · --- · Stichworte:

· BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNGSPFLICHT DISPOSITIONEN KAUSALITÄT NUTZUNGSÄNDERUNG UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 9 BV § 309 Abs. I lit. b PBG § 319 Abs. II PBG § 48 Abs. III VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3