Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00157 • VG ZH VB.2004.00157 KI-generiert

Widow's Appeal for Children's Residency Permits Dismissed Due to Age and Lack of Immediate Intent

Geschäftsnummer VB.2004.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially dismissed an appeal concerning the refusal of residency permits for the children of a widowed non-citizen mother seeking family reunification. The court reasoned that neither the relevant ordinance nor the UN Convention on the Rights of the Child provided an automatic right to a permit, noting the eldest daughter was already 19 and thus ineligible under a specific statute concerning parental family reunification. Furthermore, the court found that the mother failed to demonstrate a recognizable intent to live with her children, as she waited over five years after marrying a citizen to file the application, and the younger children could continue to be cared for by their aunt and older sister, meaning there were no compelling reasons necessitating a change in custody as required by case law for family reunification by a parent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung des mütterlichen Familiennachzugs für Kinder, deren Väter verstorben sind. Weder die BVO noch die UNO-Kinderrechtekonvention vermitteln einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3+4). Die älteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-jährig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E. 1.5). Auf die Beschwerde wird nur bezüglich der beiden jüngeren Kinder eingetreten (E. 1.8). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Kinder wuchsen bei der Schwester der Beschwerdeführerin auf und wurden von dieser auch während der Abwesenheit der Mutter betreut. Die Beschwerdeführerin wartete nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger über fünf Jahre, bis sie ein Nachzugsgesuch für ihre Kinder stellte. Somit strebte sie nicht in erkennbarer Weise das Zusammenleben mit ihren Kindern an. Unter diesen Umständen müssen nach der Rechtsprechung stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da die beiden jüngeren Kinder weiterhin durch ihre Tante und zudem durch ihre ältere Schwester betreut werden können (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Recht auf Familiengründung Kindesalter Rechte des Kindes abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Mündigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 Satz
Die älteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-jährig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E.
Art. 8 EMRK
· --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE ART. 8 EMRK BETREUUNGSVERHÄLTNISSE FAMILIENNACHZUG KINDERRECHTEKONVENTION ÜBRIGE GRUNDRECHTE WITWE/-R ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Cited in the reasoning concerning the inability of the eldest daughter to invoke this provision because she was over 19 when the application was filed.
Art. 13 Abs. I BV
Listed under Rechtsnormen, relevant to the overall legal framework reviewed.
Art. 8 Abs. I EMRK
Cited in the context of examining whether compelling reasons necessitated a change in custody arrangements.
§ 13 lit. f BeamtenV
Listed under Rechtsnormen.
§ 36 BeamtenV
Listed under Rechtsnormen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. II ANAG

Cited in the reasoning concerning the inability of the eldest daughter to invoke this provision because she was over 19 when the application was filed.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited in the context of examining whether compelling reasons necessitated a change in custody arrangements.

Art. 13 Abs. I BV

Listed under Rechtsnormen, relevant to the overall legal framework reviewed.

§ 13 lit. f BeamtenV

Listed under Rechtsnormen.

§ 36 BeamtenV

Listed under Rechtsnormen.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00157

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung des mütterlichen Familiennachzugs für Kinder, deren Väter verstorben sind. Weder die BVO noch die UNO-Kinderrechtekonvention vermitteln einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3+4). Die älteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-jährig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E. 1.5).

Auf die Beschwerde wird nur bezüglich der beiden jüngeren Kinder eingetreten (E. 1.8). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Kinder wuchsen bei der Schwester der Beschwerdeführerin auf und wurden von dieser auch während der Abwesenheit der Mutter betreut. Die Beschwerdeführerin wartete nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger über fünf Jahre, bis sie ein Nachzugsgesuch für ihre Kinder stellte. Somit strebte sie nicht in erkennbarer Weise das Zusammenleben mit ihren Kindern an.

Unter diesen Umständen müssen nach der Rechtsprechung stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da die beiden jüngeren Kinder weiterhin durch ihre Tante und zudem durch ihre ältere Schwester betreut werden können (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE ART. 8 EMRK BETREUUNGSVERHÄLTNISSE FAMILIENNACHZUG KINDERRECHTEKONVENTION ÜBRIGE GRUNDRECHTE WITWE/-R ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV § 13 lit. f BeamtenV § 36 BeamtenV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2