Widow's Appeal for Children's Residency Permits Dismissed Due to Age and Lack of Immediate Intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially dismissed an appeal concerning the refusal of residency permits for the children of a widowed non-citizen mother seeking family reunification. The court reasoned that neither the relevant ordinance nor the UN Convention on the Rights of the Child provided an automatic right to a permit, noting the eldest daughter was already 19 and thus ineligible under a specific statute concerning parental family reunification. Furthermore, the court found that the mother failed to demonstrate a recognizable intent to live with her children, as she waited over five years after marrying a citizen to file the application, and the younger children could continue to be cared for by their aunt and older sister, meaning there were no compelling reasons necessitating a change in custody as required by case law for family reunification by a parent.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung des mütterlichen Familiennachzugs für Kinder, deren Väter verstorben sind. Weder die BVO noch die UNO-Kinderrechtekonvention vermitteln einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3+4). Die älteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-jährig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E. 1.5). Auf die Beschwerde wird nur bezüglich der beiden jüngeren Kinder eingetreten (E. 1.8). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Kinder wuchsen bei der Schwester der Beschwerdeführerin auf und wurden von dieser auch während der Abwesenheit der Mutter betreut. Die Beschwerdeführerin wartete nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger über fünf Jahre, bis sie ein Nachzugsgesuch für ihre Kinder stellte. Somit strebte sie nicht in erkennbarer Weise das Zusammenleben mit ihren Kindern an. Unter diesen Umständen müssen nach der Rechtsprechung stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da die beiden jüngeren Kinder weiterhin durch ihre Tante und zudem durch ihre ältere Schwester betreut werden können (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning concerning the inability of the eldest daughter to invoke this provision because she was over 19 when the application was filed.
Cited in the context of examining whether compelling reasons necessitated a change in custody arrangements.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00157
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung des mütterlichen Familiennachzugs für Kinder, deren Väter verstorben sind. Weder die BVO noch die UNO-Kinderrechtekonvention vermitteln einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1.3+4). Die älteste Tochter war zur Zeit der Einreichung des Gesuches bereits 19-jährig, weshalb sie sich nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG berufen kann (E. 1.5).
Auf die Beschwerde wird nur bezüglich der beiden jüngeren Kinder eingetreten (E. 1.8). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch einen Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Die Kinder wuchsen bei der Schwester der Beschwerdeführerin auf und wurden von dieser auch während der Abwesenheit der Mutter betreut. Die Beschwerdeführerin wartete nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger über fünf Jahre, bis sie ein Nachzugsgesuch für ihre Kinder stellte. Somit strebte sie nicht in erkennbarer Weise das Zusammenleben mit ihren Kindern an.
Unter diesen Umständen müssen nach der Rechtsprechung stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht erfüllt, da die beiden jüngeren Kinder weiterhin durch ihre Tante und zudem durch ihre ältere Schwester betreut werden können (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER BETREUUNGSVERHÄLTNISSE ART. 8 EMRK BETREUUNGSVERHÄLTNISSE FAMILIENNACHZUG KINDERRECHTEKONVENTION ÜBRIGE GRUNDRECHTE WITWE/-R ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen:
· Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV § 13 lit. f BeamtenV § 36 BeamtenV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2