Building Permit Upheld Despite Procedural and Safety Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for a residential structure, dismissing an appeal that alleged a violation of the right to be heard because the appellant received the respondent's submissions in the previous instance and had the opportunity to comment, thus satisfying fair trial requirements. The court also found no violation of the fire safety clearance requirement, as the overall construction met the heightened standards, and rejected the claim regarding the violation of the basic building distance, reasoning that the relevant regulation aims to improve sunlight and lighting for the constructed house itself, which was confirmed by the factual situation.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für ein Wohnhaus Verletzung des rechtlichen Gehörs: Aus dem Aktenverzeichnis der Baurekurskommission geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rekursantworten zugestellt hat. Somit hatte diese Gelegenheit, sowohl die Rekursantworten zur Kenntnis zu nehmen, als auch die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu nehmen, sei dies unaufgefordert schriftlich, jedenfalls aber mündlich anlässlich des Augenscheins. Mithin wurde im Rekursverfahren nicht nur das rechtliche Gehör gewährt, sondern auch den Anforderungen Genüge getan, welche der EMRG an ein faires Verfahren stellt (E.1.2). Unterschreitung des feuerpolizeilichen Schutzabstands: In der angerufenen Bestimmung wird nur statuiert, dass an die Ausführung gegenüberliegender Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es wird nicht verlangt, dass die Ausführung aller Aussenwände gleichermassen zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen beitragen. Sinn und Zweck der Bestimmung ist Genüge getan, wenn die bauliche Situation gesamthaft betrachtet den erhöhten Anforderungen genügt. Wie die fachkundige Kantonale Feuerpolizei bestätigt, ist dies vorliegend klar zu bejahen (E.4). Verletzung des Grundabstands: Gemäss Art. 29 Abs.1 BZO gilt der grosse Grundabstand gegenüber der längeren Gebäudeseite mit den meisten Wohnräumen, der kleine Grundabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Die Bestimmung über den grossen Grundabstand ist wohnhygienisch motiviert und will für das betreffende Wohnhaus - und nicht für nachbarliche Bauten - die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse verbessern. Dies ergibt sich auch deutlich aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 BZO (E.5). Abweisung
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KI-generiertCited to explain the rule regarding the large and small building setbacks, although the decision does not explicitly state that this article was the main ground for the final order.
Cited in the context of ensuring a fair procedure, which was assessed in the reasoning (E.1.2) regarding the granting of the right to be heard.
Cited in the list of relevant legal norms, implying its relevance to the case that was ultimately dismissed.
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Cited to support the interpretation of the large building setback rule concerning hygiene motives (E.5).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00145
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für ein Wohnhaus Verletzung des rechtlichen Gehörs: Aus dem Aktenverzeichnis der Baurekurskommission geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Rekursantworten zugestellt hat. Somit hatte diese Gelegenheit, sowohl die Rekursantworten zur Kenntnis zu nehmen, als auch die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu nehmen, sei dies unaufgefordert schriftlich, jedenfalls aber mündlich anlässlich des Augenscheins.
Mithin wurde im Rekursverfahren nicht nur das rechtliche Gehör gewährt, sondern auch den Anforderungen Genüge getan, welche der EMRG an ein faires Verfahren stellt (E.1.2). Unterschreitung des feuerpolizeilichen Schutzabstands: In der angerufenen Bestimmung wird nur statuiert, dass an die Ausführung gegenüberliegender Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es wird nicht verlangt, dass die Ausführung aller Aussenwände gleichermassen zur Erfüllung der erhöhten Anforderungen beitragen.
Sinn und Zweck der Bestimmung ist Genüge getan, wenn die bauliche Situation gesamthaft betrachtet den erhöhten Anforderungen genügt. Wie die fachkundige Kantonale Feuerpolizei bestätigt, ist dies vorliegend klar zu bejahen (E.4). Verletzung des Grundabstands: Gemäss Art. 29 Abs.1 BZO gilt der grosse Grundabstand gegenüber der längeren Gebäudeseite mit den meisten Wohnräumen, der kleine Grundabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Die Bestimmung über den grossen Grundabstand ist wohnhygienisch motiviert und will für das betreffende Wohnhaus - und nicht für nachbarliche Bauten - die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse verbessern.
Dies ergibt sich auch deutlich aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 BZO (E.5). Abweisung · --- · Stichworte: · GEBÄUDEABSTAND GRENZABSTANDSVERLETZUNG ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I ABauV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 260 Abs. I PBG § 270 Abs. III PBG § 274 Abs. I PBG § 52 Abs. II VRG § 58 Abs. II VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 52 S. 22 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3