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VB.2004.00143 • VG ZH VB.2004.00143 KI-generiert

Claimant Loses Appeal Against Reduction of Social Assistance for Failure to Seek Employment

Geschäftsnummer VB.2004.00143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the reduction of social assistance benefits imposed because the claimant failed to actively seek employment, as required by the relevant regulations. The court reasoned that the administrative authority had the jurisdiction to decide the matter, the reduction procedure was correctly executed according to guidelines, and the instruction to seek work was lawful given the claimant's nine-year-old son's school attendance and developing independence, making part-time employment feasible. Furthermore, the extent of the reduction aligned with established social assistance guidelines, and the initial notification of the impending reduction was deemed a non-appealable procedural order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung nach Androhung, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Streitwertberechnung (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, für die Androhung und den Vollzug einer Kürzung (E. 3). Die beanstandete Kürzung ist verfahrensmässig korrekt abgewickelt worden (E. 4). Fraglich ist, ob die Aufforderung zur Suche einer Erwerbstätigkeit, deren Nichtbefolgung den Kürzungsmechanismus ausgelöst hat, nicht bereits früher hätte angefochten werden müssen. Offen gelassen, weil eine erneute Aufforderung in diesem Verfahren wiederum im Streit liegt (E. 5.1). Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde von der Beschwerdeführerin verlangt, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (E. 5.2.1). Auch unter den konkreten Umständen erweist sich diese Weisung als rechtmässig: Der neunjährige Sohn besucht die Schule und hat bereits einen Grad an Selbständigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die Uhr durch die Beschwerdeführerin erfordert. Es ist für sie zumutbar, eine Teilzeitarbeit im Umfang von ca. 50 % anzunehmen (E. 5.2.2). Der Umfang der Kürzung entspricht dem Rahmen der SKOS-Richtlinien (E. 5.3). Die Androhung der Kürzung ist als verfahrensleitende Anordnung nicht weiterziehbar (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Leistungsanspruch Amtshilfe Sozialarbeit missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. II SHG

This provision, along with others, forms the legal basis for directing the Supreme Court's decision regarding the entitlement to social assistance.

§ 14 SHG

This provision, along with others, forms the legal basis for directing the Supreme Court's decision regarding the entitlement to social assistance.

§ 21 SHG

This provision, along with others, forms the legal basis for directing the Supreme Court's decision regarding the entitlement to social assistance.

§ 24 SHG

This provision, along with others, forms the legal basis for directing the Supreme Court's decision regarding the entitlement to social assistance.

§ 17 SHV

This provision, along with others, forms the legal basis for directing the Supreme Court's decision regarding the entitlement to social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00143

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00143 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.05.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung nach Androhung, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Streitwertberechnung (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, für die Androhung und den Vollzug einer Kürzung (E. 3).

Die beanstandete Kürzung ist verfahrensmässig korrekt abgewickelt worden (E. 4). Fraglich ist, ob die Aufforderung zur Suche einer Erwerbstätigkeit, deren Nichtbefolgung den Kürzungsmechanismus ausgelöst hat, nicht bereits früher hätte angefochten werden müssen. Offen gelassen, weil eine erneute Aufforderung in diesem Verfahren wiederum im Streit liegt (E. 5.1). Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Behörde von der Beschwerdeführerin verlangt, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (E. 5.2.1). Auch unter den konkreten Umständen erweist sich diese Weisung als rechtmässig:

Der neunjährige Sohn besucht die Schule und hat bereits einen Grad an Selbständigkeit erreicht, der keine durchgehende Betreuung rund um die Uhr durch die Beschwerdeführerin erfordert. Es ist für sie zumutbar, eine Teilzeitarbeit im Umfang von ca. 50 % anzunehmen (E. 5.2.2). Der Umfang der Kürzung entspricht dem Rahmen der SKOS-Richtlinien (E. 5.3). Die Androhung der Kürzung ist als verfahrensleitende Anordnung nicht weiterziehbar (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG ARBEITSSUCHE ERWERBSTÄTIGKEIT GRUNDBEDARF KÜRZUNG SELBSTHILFE SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 3 Abs. II SHG § 14 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3