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VB.2004.00135 • VG ZH VB.2004.00135 KI-generiert

Private Development Plan Permitted Despite Variance from Existing Development

Geschäftsnummer VB.2004.00135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a private development plan that allowed for a building volume and design significantly different from the existing development in the municipality, questioning its integration and design. The court found that any potential violation of the right to be heard was cured by an on-site inspection, and the complaining party lacked standing as they had no neighborhood connection, visual impact, or right to vote on the matter. The court ruled that the development plan did not conflict with the regional development plan, and while fulfilling individual wishes doesn't automatically invalidate a plan, it must respect higher-level planning and law, specifically the goals and principles of federal law regarding landscape integration. Although the plan permitted construction at variance with existing practices, its lack of visibility due to terrain meant it did not create a new, incompatible emphasis on the largely rural area, thus not violating federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan: Das mit dem Gestaltungsplan zugelassene Bauvolumen und dessen Gestaltung stehen in erheblichem Gegensatz zur bestehenden Überbauung in der Gemeinde. Frage der Einordnung und Gestaltung (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde durch den Augenschein des Verwaltungsgerichts geheilt (E. 2). Mangels nachbarlichem Zusammenhang und Sichtverbindung fehlte es an legitimationsbegründender Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdegegners 3, welcher auch nicht als Stimmbürger zur Beschwerde zugelassen gewesen wäre (E. 3). Kein Verstoss des Gestaltungsplans gegen den regionalen Richtplan (E. 4.1). Dass mit einem Gestaltungsplan (auch) persönliche Wünsche Einzelner erfüllt werden, macht ihn nicht per se illegal. Zumal der kantonale Gesetzgeber neben dem Institut des öffentlichen Gestaltungsplans auch jenes des privaten Gestaltungsplans vorsieht, ohne für dessen Zulässigkeit spezifische Voraussetzungen zu statuieren. Das Recht belässt für die Schaffung von Kleinbauzonen (in der Bauzone) mittels Gestaltungsplänen einen grossen Spielraum, der lediglich durch das Gebot der Respektierung der übergeordneten Planung sowie des übergeordneten Rechts, namentlich der Einhaltung der Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, begrenzt wird (E. 4.2). Rechtsgrundlage der zu prüfenden Frage bildet Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, welcher verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einzuordnen haben (E. 4.3). Im Ergebnis ergibt sich, dass das streitbetroffene Gestaltungsplanareal zwar eine Gestaltung und Baumasse erlaubt, welche im Gegensatz zu der bestehenden Bauweise steht, aber wegen einer Geländemulde kaum einsehbar ist. Der Vorwurf, das mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Bauvorhaben würde einen neuen Akzent setzen, der mit dem noch weitgehend ländlichen Charakter des fraglichen Gebiets nicht vereinbar sei, genügt nicht, um einen Widerspruch zum Bundesrecht, insbesondere zu Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, anzunehmen (E. 4.3.4 + 4.3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Bauplan Recht auf das Geschmacksmuster Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Planauflage Ländliche Entwicklung städtebauliche Vorschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. II lit. b RPG

This provision requires that settlements, buildings, and installations must fit into the landscape, and was used to assess the compatibility of the development plan.

Art. 3 RPG

This provision was considered in relation to the goals and principles of federal spatial planning law.

Art. 1 RPG

This provision was considered in relation to the goals and principles of federal spatial planning law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00135

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00135 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.10.2005 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan: Das mit dem Gestaltungsplan zugelassene Bauvolumen und dessen Gestaltung stehen in erheblichem Gegensatz zur bestehenden Überbauung in der Gemeinde. Frage der Einordnung und Gestaltung (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG).

Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde durch den Augenschein des Verwaltungsgerichts geheilt (E. 2). Mangels nachbarlichem Zusammenhang und Sichtverbindung fehlte es an legitimationsbegründender Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdegegners 3, welcher auch nicht als Stimmbürger zur Beschwerde zugelassen gewesen wäre (E. 3). Kein Verstoss des Gestaltungsplans gegen den regionalen Richtplan (E. 4.1). Dass mit einem Gestaltungsplan (auch) persönliche Wünsche Einzelner erfüllt werden, macht ihn nicht per se illegal.

Zumal der kantonale Gesetzgeber neben dem Institut des öffentlichen Gestaltungsplans auch jenes des privaten Gestaltungsplans vorsieht, ohne für dessen Zulässigkeit spezifische Voraussetzungen zu statuieren. Das Recht belässt für die Schaffung von Kleinbauzonen (in der Bauzone) mittels Gestaltungsplänen einen grossen Spielraum, der lediglich durch das Gebot der Respektierung der übergeordneten Planung sowie des übergeordneten Rechts, namentlich der Einhaltung der Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, begrenzt wird (E. 4.2). Rechtsgrundlage der zu prüfenden Frage bildet Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, welcher verlangt, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einzuordnen haben (E. 4.3).

Im Ergebnis ergibt sich, dass das streitbetroffene Gestaltungsplanareal zwar eine Gestaltung und Baumasse erlaubt, welche im Gegensatz zu der bestehenden Bauweise steht, aber wegen einer Geländemulde kaum einsehbar ist. Der Vorwurf, das mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Bauvorhaben würde einen neuen Akzent setzen, der mit dem noch weitgehend ländlichen Charakter des fraglichen Gebiets nicht vereinbar sei, genügt nicht, um einen Widerspruch zum Bundesrecht, insbesondere zu Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG, anzunehmen (E. 4.3.4 + 4.3.5). Gutheissung.

· --- · Stichworte: · BAUWEISE EINORDNUNG GESTALTUNG GESTALTUNGSPLAN KLEINBAUZONE PLANUNGSAUTONOMIE SONDERNUTZUNGSPLÄNE · Rechtsnormen: · § 16 PBG § 338a Abs. I PBG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 3 Abs. II lit. b RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3