Procurement Challenge: Exclusion for Substantial Post-Submission Offer Alterations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a procurement where a participant submitted an offer that required substantial revision after the initial submission, including addressing pricing for only partially requested services and offering non-requested additional services at a high total price, which the original submission, while technically sound, would not have won on price. The court reasoned that significant corrections and alterations to the offer during the clarification phase, particularly those involving missing price specifications for the required scope and changes to the bidding structure itself, exceeded permissible minor rectifications or clarifications under the relevant procurement regulations, thus warranting the exclusion of the offer despite it potentially being the lowest priced after subsequent analysis of the remaining compliant bids.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Nichtausschluss der Mitbeteiligten trotz einer unzulässigen Überarbeitung der Offerte? Nichtberücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Wesentliche Mängel der Offerte führen gemäss § 28 lit. h SubmV zu deren Ausschluss. Unwesentliche Mängel können im Rahmen der Prüfung der Angebote und von Erläuterungen behoben werden (§§ 29 und 30 SubmV). Behandlung von Varianten (E. 2.3). Das ursprüngliche Angebot der Mitbeteiligten ist submissionsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte jedoch aufgrund des viel höheren Preises keine Chance auf den Zuschlag gehabt. Die offerierten Gesamtpreise für Leistungspakete, welche auch vom Pflichtenheft nicht geforderte Zusatzleistungen enthalten, lassen im Rahmen der Offertbereinigung keine Ergänzung der fehlenden Preisangaben für den geforderten Leistungsumfang zu. Die vorgenommenen Korrekturen können nicht mehr als zulässige Berichtigungen oder Erläuterungen gewertet werden. Das Angebot der Mitbeteiligten ist auszuschliessen (E. 2.4). Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Änderung der Ausschreibung (anstelle der geforderten Pauschale wurde ein einheitlicher Stundenrahmen für die präventive Netzwerkwartung eingesetzt) ist unzulässig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot erweist sich im Ergebnis als das preisgünstigste (E. 3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly the basis for the final decision to uphold the appeal, as the court rules based on the assessment of the offers under the Submission Ordinance.
This provision was cited under 'Rechtsnormen' and relates to the review of offers, which was central to the court's reasoning.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00133
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Submission · Nichtausschluss der Mitbeteiligten trotz einer unzulässigen Überarbeitung der Offerte? Nichtberücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Wesentliche Mängel der Offerte führen gemäss § 28 lit. h SubmV zu deren Ausschluss. Unwesentliche Mängel können im Rahmen der Prüfung der Angebote und von Erläuterungen behoben werden (§§ 29 und 30 SubmV).
Behandlung von Varianten (E. 2.3). Das ursprüngliche Angebot der Mitbeteiligten ist submissionsrechtlich nicht zu beanstanden, hätte jedoch aufgrund des viel höheren Preises keine Chance auf den Zuschlag gehabt. Die offerierten Gesamtpreise für Leistungspakete, welche auch vom Pflichtenheft nicht geforderte Zusatzleistungen enthalten, lassen im Rahmen der Offertbereinigung keine Ergänzung der fehlenden Preisangaben für den geforderten Leistungsumfang zu. Die vorgenommenen Korrekturen können nicht mehr als zulässige Berichtigungen oder Erläuterungen gewertet werden.
Das Angebot der Mitbeteiligten ist auszuschliessen (E. 2.4). Die vom Beschwerdegegner vorgenommene Änderung der Ausschreibung (anstelle der geforderten Pauschale wurde ein einheitlicher Stundenrahmen für die präventive Netzwerkwartung eingesetzt) ist unzulässig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot erweist sich im Ergebnis als das preisgünstigste (E. 3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSVARIANTE AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS AUSSCHREIBUNG OFFERTBEREINIGUNG OFFERTMÄNGEL SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · § 29 SubmV § 30 SubmV § 32 SubmV · Publikationen:
· BEZ 2004 Nr. 71 S. 40 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3