Building Permit Revoked for Non-Compliant Terraced Housing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a building permit for terraced houses with a garage building, specifically addressing issues of setbacks, building length, building height, and floor count. The court determined that a provision allowing for municipal discretion in certain building regulations could not be extended through an exception permit, nor could legal definitions of "special buildings" be subject to such exceptions. The court reasoned that the 4-meter height limit for special buildings is a defining characteristic, not a restrictive norm; failing to meet this height reclassifies the building as a main building, which does not violate a building regulation itself. Since the proposed modifications were insufficient to remedy the identified violations, and a comprehensive project revision was required, the building permit was revoked.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Terrassenhäuser mit Garagengebäude: Abstände und Gebäudelänge; Geschosszahl und Gebäudehöhe. Der Geltungsbereich von § 49 Abs. 3 PBG, eine Kompetenznorm zugunsten des kommunalen Gesetzgebers, kann nicht mittels Ausnahmebewilligung erweitert werden. Auch die Legaldefinition des Besonderen Gebäudes in § 273 PBG sowie in § 25 und § 28 Abs. 2 ABauV in Verbindung mit § 49 Abs. 3 PBG kann nicht Gegenstand einer Ausnahmebewilligung sein. Die Gebäudehöhe von 4 m bei Besonderen Gebäuden ist keine Baubegrenzungsnorm, sondern definiert diese Gebäudeart und grenzt sie somit von den Hauptgebäuden ab. Wird dieses Umschreibungsmerkmal nicht eingehalten, so liegt kein Verstoss gegen eine Bauvorschrift vor. Vielmehr ändert sich damit die Qualifikation des Gebäudes: Es wird zum Hauptgebäude (E. 3.4). Die von der Vorinstanz vorgesehenen Änderungen des Bauvorhabens ist nicht geeignet, die festgestellten Baurechtsverstösse zu beheben. Vielmehr ist eine umfassende Projektüberarbeitung notwendig, weshalb eine nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG nicht möglich ist. Die angefochtene Baubewilligung ist aufzuheben (E. 4.3 und 4.4). Abweisung (VB.2004.00134). Gutheissung (VB.2004.00128 und VB.2004.00140).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the reasoning that the scope of application of this provision cannot be extended by way of an exception permit.
Cited in relation to the legal definition of a special building, which cannot be the subject of an exception permit.
Cited in conjunction with other provisions to explain that the legal definition of a special building cannot be the subject of an exception permit.
Cited in conjunction with other provisions to explain that the legal definition of a special building cannot be the subject of an exception permit.
Cited as the basis for the decision that the amendment of the construction project was not suitable for remedying the identified building law violations, and thus a rectification of deficiencies as a secondary condition was not possible.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00128
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00128 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Terrassenhäuser mit Garagengebäude: Abstände und Gebäudelänge; Geschosszahl und Gebäudehöhe. Der Geltungsbereich von § 49 Abs. 3 PBG, eine Kompetenznorm zugunsten des kommunalen Gesetzgebers, kann nicht mittels Ausnahmebewilligung erweitert werden.
Auch die Legaldefinition des Besonderen Gebäudes in § 273 PBG sowie in § 25 und § 28 Abs. 2 ABauV in Verbindung mit § 49 Abs. 3 PBG kann nicht Gegenstand einer Ausnahmebewilligung sein. Die Gebäudehöhe von 4 m bei Besonderen Gebäuden ist keine Baubegrenzungsnorm, sondern definiert diese Gebäudeart und grenzt sie somit von den Hauptgebäuden ab. Wird dieses Umschreibungsmerkmal nicht eingehalten, so liegt kein Verstoss gegen eine Bauvorschrift vor. Vielmehr ändert sich damit die Qualifikation des Gebäudes: Es wird zum Hauptgebäude (E. 3.4).
Die von der Vorinstanz vorgesehenen Änderungen des Bauvorhabens ist nicht geeignet, die festgestellten Baurechtsverstösse zu beheben. Vielmehr ist eine umfassende Projektüberarbeitung notwendig, weshalb eine nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG nicht möglich ist. Die angefochtene Baubewilligung ist aufzuheben (E. 4.3 und 4.4). Abweisung (VB.2004.00134). Gutheissung (VB.2004.00128 und VB.2004.00140). · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERES GEBÄUDE DISPENS GARAGE GEBÄUDEHÖHE GEBÄUDELÄNGE HAUPTGEBÄUDE MEHRLÄNGENZUSCHLAG NEBENBESTIMMUNG TERRASSENHAUS · Rechtsnormen:
· § 25 ABauV § 28 Abs. II ABauV § 49 Abs. III PBG § 220 PBG § 273 PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3