Dispute Over Liability for External Funeral Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute regarding the imposition of funeral costs onto an individual who arranged the burial of a deceased person residing in a different municipality, confirming the single judge's jurisdiction and the legal basis for the home municipality to invoice the service-providing municipality. The court reasoned that the party who requested the external burial is primarily liable for the fees, secondary only to the heir, and since the complainant was informed of this cost obligation when making the request, objections based on financial hardship, while relevant for a potential fee waiver application, did not invalidate the initial cost imposition, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBestattungskosten | Auferlegung der Bestattungskosten wegen Bestattung einer Person mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Gesetzliche Grundlage für die Bestattungsgemeinde, für die Bestattung von Personen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde erbrachte Leistungen in Rechnungen zu stellen (E. 2.1). Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kostenauferlegung (E. 2.2-2.3). Schuldner der Bestattungsgebühren ist primär diejenige Person, welche um die auswärtige Bestattung nachgesucht hat, nur subsidiär der Erbe. Der Beschwerdeführer ist Auftraggeber der auswärtigen Bestattung und war über seine Kostenpflicht informiert worden (E. 3.1). Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers spielen keine Rolle für die Kostenauferlegung. Diesen kann aber mit einem Erlass der Kosten Rechnung getragen werden, wofür das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig ist (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision serves as the legal basis for the municipality providing the service to bill the costs of burial for a person residing in another municipality.
This provision is relevant to the general rules regarding burials, cited in relation to the cost imposition.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00124
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Bestattungskosten · Auferlegung der Bestattungskosten wegen Bestattung einer Person mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Gesetzliche Grundlage für die Bestattungsgemeinde, für die Bestattung von Personen mit Wohnsitz in einer anderen Gemeinde erbrachte Leistungen in Rechnungen zu stellen (E. 2.1).
Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kostenauferlegung (E. 2.2-2.3). Schuldner der Bestattungsgebühren ist primär diejenige Person, welche um die auswärtige Bestattung nachgesucht hat, nur subsidiär der Erbe. Der Beschwerdeführer ist Auftraggeber der auswärtigen Bestattung und war über seine Kostenpflicht informiert worden (E. 3.1). Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers spielen keine Rolle für die Kostenauferlegung. Diesen kann aber mit einem Erlass der Kosten Rechnung getragen werden, wofür das Verwaltungsgericht jedoch nicht zuständig ist (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4). · --- · Stichworte: · BESTATTUNG ERLASS ERLASSGESUCH GEBÜHREN · Rechtsnormen: · § 56 BestattV § 57 BestattV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4