Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00123 • VG ZH VB.2004.00123 KI-generiert

Vitamin Supplement Advertising Misleading Regarding Therapeutic Claims and Dosage

Geschäftsnummer VB.2004.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning advertising for a vitamin supplement marketed as a customizable, specialized food product based on a questionnaire, finding that the promotional brochure violated prohibitions against misleading advertising under food legislation. The court reasoned that certain product combinations did not qualify as dietary supplements due to insufficient vitamin doses, and critically, the advertising improperly suggested specific therapeutic effects against diseases, improperly attributing medicinal qualities to what should only be advertised with general health-promoting claims applicable to specialized foods. Furthermore, the advertising created the false impression of individualized composition and necessity even with a balanced diet, and wrongly focused its claims on the product itself rather than just its nutritional content, thus failing to meet the distinction required between food and medicine.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heilanpreisung | Werbung für ein Vitaminpräparat Werbung in Form einer Broschüre für ein Vitaminpräparat; Beschreibung der Werbeunterlagen (E. 2.1). Das Produkt ist eine Nahrungsergänzung und damit im Sinn der Lebensmittelgesetzgebung ein (Spezial-)Lebensmittel; Begriffsumschreibungen (E. 2.2). Das Produkt ist in ca. 20 verschiedenen Zusammenstellungen erhältlich, die den Kunden je nach ihren Bedürfnissen (ermittelt über einen Fragebogen) abgegeben werden. Soweit diese Zusammenstellungen die vorgeschriebenen Vitamindosen nicht enthalten, gelten sie nicht als Nahrungsergänzung (E. 2.3). Täuschungsverbot gemäss Lebensmittelgesetzgebung; Abgrenzung der Lebensmittel von den Heilmitteln. Bei Speziallebensmitteln sind nur Hinweise auf allgemeine gesundheitsfördernde Wirkungen zulässig (E. 2.4-2.6). Begriff des Vitamins (E. 2.7). Die Werbung suggeriert zu Unrecht zum einen eine jeweils völlig individuelle Zusammensetzung des Produkts und zum andern dessen Notwendigkeit auch für den Fall einer ausgewogenen Ernährung mit genügend Vitaminen (E. 3.1 f.). Ausserdem ist der Fragebogen (als Grundlage für die individuelle Zusammenstellung des Produkts) zu pauschal abgefasst (E. 3.3). Die Werbung erweckt den Eindruck, eine mangelhafte Vitaminversorgung habe bestimmte Krankheiten zur Folge und das Produkt verhindere diese. Dem Produkt wird so eine therapeutische Wirkung als Heilmittel zugeschrieben. Die Werbung erweist sich so als krankheitsbezogen und nicht als gesundheitsbezogen (E. 4.2). Die Beurteilung durch die Vorinstanz stellt keine Ermessensunterschreitung dar (E. 4.3.1). Die Anpreisung bezieht sich zu Unrecht direkt auf das Produkt und nicht lediglich auf den enthaltenen Nährstoff (E. 4.3.2 f.). Für die Beurteilung der Werbung ist nicht massgeblich, w i e das Produkt angepriesen wird, sondern w e l c h e Erwartungen es beim Publikum erweckt (E. 4.3.4). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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irreführende Werbung Nahrungsergänzungsmittel Gesundheitsbezogene Angaben Erfasste Erzeugnisse unlautere Werbung Lebensmittelrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00123

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Heilanpreisung · Werbung für ein Vitaminpräparat Werbung in Form einer Broschüre für ein Vitaminpräparat; Beschreibung der Werbeunterlagen (E. 2.1). Das Produkt ist eine Nahrungsergänzung und damit im Sinn der Lebensmittelgesetzgebung ein (Spezial-)Lebensmittel; Begriffsumschreibungen (E. 2.2).

Das Produkt ist in ca. 20 verschiedenen Zusammenstellungen erhältlich, die den Kunden je nach ihren Bedürfnissen (ermittelt über einen Fragebogen) abgegeben werden. Soweit diese Zusammenstellungen die vorgeschriebenen Vitamindosen nicht enthalten, gelten sie nicht als Nahrungsergänzung (E. 2.3). Täuschungsverbot gemäss Lebensmittelgesetzgebung; Abgrenzung der Lebensmittel von den Heilmitteln. Bei Speziallebensmitteln sind nur Hinweise auf allgemeine gesundheitsfördernde Wirkungen zulässig (E. 2.4-2.6). Begriff des Vitamins (E. 2.7). Die Werbung suggeriert zu Unrecht zum einen eine jeweils völlig individuelle Zusammensetzung des Produkts und zum andern dessen Notwendigkeit auch für den Fall einer ausgewogenen Ernährung mit genügend Vitaminen (E. 3.1 f.).

Ausserdem ist der Fragebogen (als Grundlage für die individuelle Zusammenstellung des Produkts) zu pauschal abgefasst (E. 3.3). Die Werbung erweckt den Eindruck, eine mangelhafte Vitaminversorgung habe bestimmte Krankheiten zur Folge und das Produkt verhindere diese. Dem Produkt wird so eine therapeutische Wirkung als Heilmittel zugeschrieben. Die Werbung erweist sich so als krankheitsbezogen und nicht als gesundheitsbezogen (E. 4.2). Die Beurteilung durch die Vorinstanz stellt keine Ermessensunterschreitung dar (E. 4.3.1). Die Anpreisung bezieht sich zu Unrecht direkt auf das Produkt und nicht lediglich auf den enthaltenen Nährstoff (E. 4.3.2 f.).

Für die Beurteilung der Werbung ist nicht massgeblich, w i e das Produkt angepriesen wird, sondern w e l c h e Erwartungen es beim Publikum erweckt (E. 4.3.4). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPREISUNG ARZNEIMITTEL HEILANPREISUNG HEILMITTEL LEBENSMITTEL MEDIKAMENTE NAHRUNGSERGÄNZUNG SPEZIALLEBENSMITTEL TÄUSCHUNGSVERBOT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT VITAMIN WERBUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 LMG Art. 18 LMG Art. 19 LMV Art. 165 LMV Art. 184b LMV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3