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VB.2004.00112 • VG ZH VB.2004.00112 KI-generiert

Procurement Challenge Over Waste Disposal Export Versus Domestic Bid

Geschäftsnummer VB.2004.00112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a procurement process for the disposal of flue gas cleaning residues from a waste incineration plant, where the administrative authority awarded the contract to an offerer whose proposal involved exporting the residues, over a domestic alternative, leading to a challenge. The court reasoned that where offers are equally valuable, the procuring entity has discretion in choosing, and specifically found that the chosen offer was environmentally preferable based on documented lower CO2 emissions, even accounting for double the transport distance. Furthermore, the court ruled that the procuring authority was not required to independently re-evaluate the principle of domestic waste disposal priority, as compliance with federal export requirements for special waste, confirmed by the responsible federal office, sufficed for the procurement evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabeverfahren für die Entsorgung von Rauchgasreinigungs-Rückständen einer KVA: Gleichwertige Angebote: Zwischen zwei gleichwertigen Angeboten kann die Vergabestelle nach ihrem Ermessen wählen (E. 5.1). Beurteilung der Umweltauswirkungen (E. 6): Nach den Berechnungen des Beschwerdegegners, die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht beanstandet werden, verursacht der von der Mitbeteiligten vorgesehene Transport selbst bei Anrechnung der doppelten Wegdistanz nur eine halb so grosse CO2-Freisetzung wie das Verfahren der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass das Vorgehen der Mitbeteiligten in dieser Hinsicht umweltschonender sei. Grundsatz der Inlandversorgung von Abfällen gemäss Art. 30 Abs. 3 USG: Die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) macht die Ausfuhr von Sonderabfällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Dabei werden Ausfuhrvorhaben namentlich auch unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Inlandentsorgung geprüft. Das BUWAL gestattet den Export nur, wenn dieser den Anforderungen entspricht. Mit der Zulassung der Ausfuhr durch die dafür zuständige Stelle des Bundes ist auch die Frage einer allfälligen Priorität der Inlandentsorgung beurteilt. Im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ist es daher nicht Sache der Vergabebehörde, diese Frage zusätztlich zu prüfen; ein solches Vorgehen wäre weder zulässig noch praktikabel. Der Vergabebehörde muss es vielmehr genügen, dass die Anbieterin, deren Offerte einen Export des Sondermülls vorsieht, über die notwendige Berechtigung zur Ausfuhr verfügt bzw. mit einer solchen rechnen kann (E. 7.6). Abweisung

Schlagwörter

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Abfallverbrennung Ausfuhr von Abfällen Hausmüll öffentliches Beschaffungswesen verwaltungsrechtlicher Vertrag Fernabsatzverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00112

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00112 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 09.02.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabeverfahren für die Entsorgung von Rauchgasreinigungs-Rückständen einer KVA: Gleichwertige Angebote: Zwischen zwei gleichwertigen Angeboten kann die Vergabestelle nach ihrem Ermessen wählen (E. 5.1).

Beurteilung der Umweltauswirkungen (E. 6): Nach den Berechnungen des Beschwerdegegners, die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht beanstandet werden, verursacht der von der Mitbeteiligten vorgesehene Transport selbst bei Anrechnung der doppelten Wegdistanz nur eine halb so grosse CO2-Freisetzung wie das Verfahren der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht davon ausgehen, dass das Vorgehen der Mitbeteiligten in dieser Hinsicht umweltschonender sei. Grundsatz der Inlandversorgung von Abfällen gemäss Art. 30 Abs. 3 USG:

Die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) macht die Ausfuhr von Sonderabfällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Dabei werden Ausfuhrvorhaben namentlich auch unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Inlandentsorgung geprüft. Das BUWAL gestattet den Export nur, wenn dieser den Anforderungen entspricht. Mit der Zulassung der Ausfuhr durch die dafür zuständige Stelle des Bundes ist auch die Frage einer allfälligen Priorität der Inlandentsorgung beurteilt. Im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ist es daher nicht Sache der Vergabebehörde, diese Frage zusätztlich zu prüfen; ein solches Vorgehen wäre weder zulässig noch praktikabel.

Der Vergabebehörde muss es vielmehr genügen, dass die Anbieterin, deren Offerte einen Export des Sondermülls vorsieht, über die notwendige Berechtigung zur Ausfuhr verfügt bzw. mit einer solchen rechnen kann (E. 7.6). Abweisung · --- · Stichworte: · ANGEBOT ENDLAGERUNG ENTSORGUNG EXPORT GLEICHWERTIGKEIT INLANDENTSORGUNG SONDERABFALL SUBMISSIONSRECHT UMWELTVERTRÄGLICHKEIT · Rechtsnormen: · Art. 15 IVöB § 10 Abs. I lit. b SubmV Art./§ 3 Abs. II TVA Art. 30 Abs. III USG Art. 30f Abs. I USG Art. 30g Abs. I USG Art. 31b USG Art. 31b Abs. II USG Art. 31c Abs. II USG Art. 9 VVS Art. 9 Abs. II lit. e VVS Art. 9 Abs. II lit. f VVS Art. 10 Abs. I VVS · Publikationen:

· RB 2004 Nr. 44 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3