Appeal Regarding Mobile Base Station Exception Permit on Railway Land
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against an exception permit granted for a mobile communication base station situated on railway land, which encroached upon the designated building line, contingent upon a commitment to remove or adapt the structure. The court upheld the permit, reasoning that the specific circumstances, including the presence of a station building and a paved park-and-ride facility on the property, constituted a relevant use of the land, justifying the application of the regulation allowing for exceptions to building lines, and thus affirmed that the authorities had not improperly exercised their discretion under the relevant planning law provision.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS auf einem Bahnhofareal: Ausnahmebewilligung für Überstellung der Baulinie; Orte mit empfindlicher Nutzung. Die streitbetroffene Antennenanlage kommt in einen Baulinienbereich zu liegen, weshalb die kommunale Baubehörde gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilte und diese von einem Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers abhängig machte. In der Situation des konkreten baulichen Umfelds der Antennenanlage liegen besondere Umstände vor, weshalb weder der kommunalen Bewilligungsbehörde noch der Baurekurskommission der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten das ihnen bei der Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG zustehende Ermessen rechtsverletzend gehandhabt (E. 2). Auf dem Baugrundstück steht zum einen ein Bahnhofsgebäude, zum andern wird der nördliche Teil des Grundstücks von einer Parkierungsanlage (P+R) belegt. Diese nicht mit Hochbauten überstellte Teilfläche ist nicht wie ein separates unüberbautes Grundstück und damit im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV als Ausnahmefall zu behandeln. Parkplätze sind zwar keine Gebäude; es handelt sich jedoch bei dem mit einem festen Belag und allen für den Betrieb einer P+R-Anlage erforderlichen Einrichtungen versehenen Platz um eine Anlage und somit um eine planungs- und baurechtlich relevante Nutzung des Grundstücks. Dieser Teil der Parzelle ist in baurechtlichem Sinn ebenfalls als überbaut zu betrachten (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the municipal authority did not violate its discretion in applying this provision regarding the exception permit for deviating from building lines.
This provision was considered in the context of evaluating whether a specific part of the property should be treated as an exception regarding built-up areas.
This provision was cited in the case information section alongside the applicable law, though its direct application in the dispositive is not explicitly confirmed by the excerpt provided outside the orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00109
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00109 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.09.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS auf einem Bahnhofareal: Ausnahmebewilligung für Überstellung der Baulinie; Orte mit empfindlicher Nutzung. Die streitbetroffene Antennenanlage kommt in einen Baulinienbereich zu liegen, weshalb die kommunale Baubehörde gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahmebewilligung erteilte und diese von einem Beseitigungs- bzw. Anpassungsrevers abhängig machte.
In der Situation des konkreten baulichen Umfelds der Antennenanlage liegen besondere Umstände vor, weshalb weder der kommunalen Bewilligungsbehörde noch der Baurekurskommission der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten das ihnen bei der Anwendung von § 100 Abs. 3 PBG zustehende Ermessen rechtsverletzend gehandhabt (E. 2). Auf dem Baugrundstück steht zum einen ein Bahnhofsgebäude, zum andern wird der nördliche Teil des Grundstücks von einer Parkierungsanlage (P+R) belegt. Diese nicht mit Hochbauten überstellte Teilfläche ist nicht wie ein separates unüberbautes Grundstück und damit im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV als Ausnahmefall zu behandeln.
Parkplätze sind zwar keine Gebäude; es handelt sich jedoch bei dem mit einem festen Belag und allen für den Betrieb einer P+R-Anlage erforderlichen Einrichtungen versehenen Platz um eine Anlage und somit um eine planungs- und baurechtlich relevante Nutzung des Grundstücks. Dieser Teil der Parzelle ist in baurechtlichem Sinn ebenfalls als überbaut zu betrachten (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULINIENÜBERSTELLUNG MOBILFUNKANTENNE ORT MIT EMPFINDLICHER NUTZUNG (OMEN) ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. III lit. c NISV § 99 PBG § 100 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3