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VB.2004.00105 • VG ZH VB.2004.00105 KI-generiert

Foreign National v. Rejection of Residence Permit Appeal Timeliness

Geschäftsnummer VB.2004.00105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the rejection of an appeal against the denial of a residence permit for a foreign national married to a permanent resident because the appeal was filed late, a delay caused by the appellant culpably preventing the proper service of the initial administrative decision by removing their name from the mailbox between the first and second delivery attempts, thus failing their reception obligation, and the court found this fault warranted the non-admittance of the late appeal, notwithstanding any potential issues with the notification of appeal rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Der Regierungsrat ist auf den Rekurs gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den mit einer Niedergelassenen verheirateten Ausländer wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten, nachdem der Rekurrent den von ihm zu erwartenden Empfang der erstinstanzlichen Verfügung schuldhaft verhindert hat. Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist zweifelhaft, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Rechtsmittel jedenfalls abzuweisen ist (E. 2). Der Beschwerde kommt wegen der vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid umfassend aufschiebende Wirkung zu (E. 3). Schuldhafte Verhinderung der Verfügungszustellung - zwischen deren erstem und zweitem Versuch wurde der Name des Adressaten auf dem Briefkasten entfernt - hier angesichts der Empfangspflicht bejaht. Das angebliche Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung würde nichts an der Verspätung ändern (E. 4). Nebenfolgen (E. 5). Verwaltungsgerichtsbeschwerde an Bundesgericht nur möglich, wenn Anwesenheitsanspruch und Vereitelung von dessen Prüfung durch bundesrechtswidrige Handhabung kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht wird (E. 6).

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht von Ausländern ausländischer Entscheid Eröffnung des Entscheids verspätetes Asylgesuch Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
· Art. 17 Abs. 2 ANAG Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
2 ANAG Art. 13 Abs. 1 BV Art.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 177 Abs.
§ 187 Abs. 1 GVG
This procedural provision is cited in the section describing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court, which relates to the overall judgment on the appeal's merits.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 187 Abs. 1 GVG

This procedural provision is cited in the section describing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court, which relates to the overall judgment on the appeal's merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00105

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.06.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.08.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Regierungsrat ist auf den Rekurs gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an den mit einer Niedergelassenen verheirateten Ausländer wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten, nachdem der Rekurrent den von ihm zu erwartenden Empfang der erstinstanzlichen Verfügung schuldhaft verhindert hat.

Behandlung der Beschwerde durch die Kammer (E. 1). Ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist zweifelhaft, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da das Rechtsmittel jedenfalls abzuweisen ist (E. 2). Der Beschwerde kommt wegen der vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid umfassend aufschiebende Wirkung zu (E. 3). Schuldhafte Verhinderung der Verfügungszustellung - zwischen deren erstem und zweitem Versuch wurde der Name des Adressaten auf dem Briefkasten entfernt - hier angesichts der Empfangspflicht bejaht.

Das angebliche Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung würde nichts an der Verspätung ändern (E. 4). Nebenfolgen (E. 5). Verwaltungsgerichtsbeschwerde an Bundesgericht nur möglich, wenn Anwesenheitsanspruch und Vereitelung von dessen Prüfung durch bundesrechtswidrige Handhabung kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht wird (E. 6). · --- · Stichworte: · ABHOLUNGSEINLADUNG ANNAHMEVERWEIGERUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EMPFANGSPFLICHT ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FRIST/-EN RECHTSMITTELBELEHRUNG SCHULDHAFTIGKEIT VERHINDERUNG ZUSTELLUNGSVEREITELUNG · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. 2 ANAG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK § 177 Abs. 1 GVG § 179 GVG § 181 GVG § 187 Abs. 1 GVG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 7 S. 55 ZR 2005 Nr. 5 S. 12 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3