Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00099 • VG ZH VB.2004.00099 KI-generiert

Appeal Jurisdiction in Building Permit Cases Involving Omitted Environmental Impact Assessment

Geschäftsnummer VB.2004.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a building permit that included an obligation to reduce parking spaces, where the central legal question was the proper appellate authority, specifically regarding the interplay between the permit decision and the potential requirement for an Environmental Impact Assessment (EIA/UVP). The court reasoned that the cantonal government council is the competent appellate authority not only when an EIA was ordered, but also when it is argued that an EIA should have been conducted but was omitted, establishing that due to the close linkage between the contested parking reduction obligation and the EIA question, the relevant statutory provision dictates that the government council has jurisdiction if the mandatory nature of an EIA must be decided in the context of a modification to an EIA-relevant facility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung mit Parkplatz-Abbauverpflichtung Zuständige Rekursinstanz: Die Zuständigkeit des Regierungsrats erstreckt sich nicht nur auf Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv angeordnet wurde, sondern ebenso auf Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine solche sei zu Unrecht unterblieben (E.3.1). Die Frage, ob vor der Baubewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, war im Rekursverfahren nicht strittig. Gleichwohl ist der Streitgegenstand des Rekursverfahrens sehr eng mit der Frage der UVP verknüpft. (...) Bei einer so engen Verknüpfung einer strittigen Parkplatz-Abbauverpflichtung mit der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Regel von § 329 Abs. 2 lit. c PBG einzugreifen. In Anlehnung an den erwähnten Entscheid ist daher der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz, wenn die Frage der UVP zwingend beantwortet werden muss. Im Übrigen entspricht dies dem Zweck der zitierten Bestimmung. Wenn eine Änderung einer UVP-Pflichtigen Anlage in Frage steht und diese Änderung umweltrelevante Auswirkungen zeitigt, muss sinnvollerweise auch diejenige Behörde entscheiden, die für die UVP-pflichtige Anlage generell zuständig ist. Ob sich dabei auch die Frage einer neuen UVP stellt, ist nicht ausschlaggebend (E.3.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Umweltverträglichkeitsprüfung Änderung der Baubewilligung Baupflicht Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung Parkplatzpflicht Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 23.11.2004 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung mit Parkplatz-Abbauverpflichtung Zuständige Rekursinstanz: Die Zuständigkeit des Regierungsrats erstreckt sich nicht nur auf Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv angeordnet wurde, sondern ebenso auf Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine solche sei zu Unrecht unterblieben (E.3.1).

Die Frage, ob vor der Baubewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, war im Rekursverfahren nicht strittig. Gleichwohl ist der Streitgegenstand des Rekursverfahrens sehr eng mit der Frage der UVP verknüpft. (...) Bei einer so engen Verknüpfung einer strittigen Parkplatz-Abbauverpflichtung mit der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Regel von § 329 Abs. 2 lit. c PBG einzugreifen. In Anlehnung an den erwähnten Entscheid ist daher der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz, wenn die Frage der UVP zwingend beantwortet werden muss.

Im Übrigen entspricht dies dem Zweck der zitierten Bestimmung. Wenn eine Änderung einer UVP-Pflichtigen Anlage in Frage steht und diese Änderung umweltrelevante Auswirkungen zeitigt, muss sinnvollerweise auch diejenige Behörde entscheiden, die für die UVP-pflichtige Anlage generell zuständig ist. Ob sich dabei auch die Frage einer neuen UVP stellt, ist nicht ausschlaggebend (E.3.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN REKURSINSTANZ UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) · Rechtsnormen:

· § 329 Abs. I PBG § 329 Abs. II lit. c PBG Art. 9 USG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 68 S. 35 RB 2004 Nr. 77 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2