Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00095 • VG ZH VB.2004.00095 KI-generiert

Public Procurement Tender Evaluation Flaws Overturn Award Decision

Geschäftsnummer VB.2004.00095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a public procurement for construction work concerning sewerage and water lines, the court determined that the administrative body's tender evaluation was flawed due to improper application of criteria. The court found that a price comparison based on corrected bids was inapplicable as no obvious calculation or clerical error existed, and a quality assessment was impossible because the contracting authority unfairly favored bidders with a Quality Management certificate, precluding consideration of other balancing advantages like references. Furthermore, the evaluation of the deadline criterion was incorrect, and the weighting of the overall criteria, including the pricing, was deemed questionable, leading to the successful appeal and overturning of the award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Baumeisterarbeiten Kanalisation/Wasserleitung Im vorliegenden Fall erweist sich der Preisvergleich anhand von korrigierten Angebotspreisen als unzutreffend. Ein offensichtlicher Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor (E. 2). Eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums Qualität ist unter den vorliegenden Umständen nicht möglich. Es geht nicht an, den Anbietern mit QM-Zertifikat von vornherein einen Vorsprung einzuräumen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere das Fehlen des Zertifikats durch sonstige Vorzüge auszugleichen vermögen. Wie die Beurteilung der Qualität ausfallen würde, wenn zusätzliche Anhaltspunkte wie Referenzen herangezogen würden, lässt sich hier nachträglich nicht überprüfen. Auf die Auswertung des Kriteriums ist unter diesen Umständen zu verzichten (E. 3.1.2). Unrichtige Bewertung des Zuschlagskriteriums Termin (E. 3.2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war auch mit Bezug auf die Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Bewertung der Angebotspreise fragwürdig (E. 4.2). Gutheissung (E. 5).

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Vergabe von Bauaufträgen Öffentliche Arbeiten Staatsorgane verwaltungsrechtlicher Vertrag Qualitätsmanagement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV
This provision is relevant to the court's decision regarding the evaluation of the award criteria, as indicated by the mention of the provision alongside the grounds for the ruling.
§ 29 Abs. II SubmV
This provision is relevant to the court's decision regarding the evaluation of the award criteria, as indicated by the mention of the provision alongside the grounds for the ruling.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. I lit. m SubmV

This provision is relevant to the court's decision regarding the evaluation of the award criteria, as indicated by the mention of the provision alongside the grounds for the ruling.

§ 29 Abs. II SubmV

This provision is relevant to the court's decision regarding the evaluation of the award criteria, as indicated by the mention of the provision alongside the grounds for the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00095

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00095 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Baumeisterarbeiten Kanalisation/Wasserleitung Im vorliegenden Fall erweist sich der Preisvergleich anhand von korrigierten Angebotspreisen als unzutreffend. Ein offensichtlicher Schreib- oder Rechnungsfehler liegt nicht vor (E. 2). Eine Beurteilung des Zuschlagskriteriums Qualität ist unter den vorliegenden Umständen nicht möglich.

Es geht nicht an, den Anbietern mit QM-Zertifikat von vornherein einen Vorsprung einzuräumen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere das Fehlen des Zertifikats durch sonstige Vorzüge auszugleichen vermögen. Wie die Beurteilung der Qualität ausfallen würde, wenn zusätzliche Anhaltspunkte wie Referenzen herangezogen würden, lässt sich hier nachträglich nicht überprüfen. Auf die Auswertung des Kriteriums ist unter diesen Umständen zu verzichten (E. 3.1.2). Unrichtige Bewertung des Zuschlagskriteriums Termin (E. 3.2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war auch mit Bezug auf die Gewichtung der Zuschlagskriterien und die Bewertung der Angebotspreise fragwürdig (E. 4.2).

Gutheissung (E. 5). · --- · Stichworte: · ABZUG BEWERTUNG EINHEITSPREIS EINLADUNGSVERFAHREN FESTPREIS GEWICHTUNG GLOBALPREISANGEBOT KORREKTUR PAUSCHALANGEBOT QUALITÄT QUALITÄTSMANAGEMENT RECHNUNGSFEHLER REFERENZ SCHREIBFEHLER SUBMISSIONSRECHT TERMINE ZERTIFIZIERUNG · Rechtsnormen: · § 13 Abs. I lit. m SubmV § 29 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3