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VB.2004.00090 • VG ZH VB.2004.00090 KI-generiert

Building Permit Denied for Non-Compliance with Future Zoning Regulations

Geschäftsnummer VB.2004.00090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A building permit was denied because the project did not comply with upcoming zoning regulations. The court reasoned that a zoning plan, established to secure planned changes in land use, invalidates building permits that contradict future zoning. The court found that a reduction in building volume was a clear planning objective at the time of the permit application, and even after the zoning plan was lifted, the project had to be evaluated for compliance with existing zoning laws.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Rechtswirkungen der Planungszone; Fehlende planungsrechtliche Baureife. Die kantonalrechtliche Planungszone gemäss § 346 PBG entspricht der im Bundesrecht vorgesehenen Planungszone nach Art. 27 Abs. 1 RPG. Beide dienen sie der Sicherung geplanter Nutzungsänderungen. Durch die Festsetzung einer Planungszone wird dem Vertrauen der betroffenen Grundeigentümer in das noch geltende Recht die Grundlage entzogen. Eine Baubewilligung darf nur noch dann erteilt werden, wenn diese den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht widerspricht. Massgebend ist dabei der Planungsstand zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids. Es ist folglich nicht nur auf die beim Erlass der Planungszone herrschenden Planungsvorstellungen abzustellen, sondern die sich im Laufe des Planungsverfahrens ergebenden Änderungen der Planungsideen und -ziele sind ebenfalls zu berücksichtigen (E. 2.1). Im vorliegenden Fall stand eine Reduktion der Baumassenziffer in der von der Planungszone erfassten Wohnzone W2/1.40 zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als Planungsziel klar fest (E. 2.2). Die Aufhebung der Planungszone bedeutet nicht, dass das Bauprojekt nachträglich bewilligungsfähig geworden wäre. Es ist zu prüfen, ob das Vorhaben gemäss § 234 PBG planungsrechtlich baureif ist (E. 2.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Nutzungsplan Bauzone Grundstücksnutzung Planungsziel Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 346 Abs. I PBG

Cited as the basis for the planning zone which impacts the building permit.

Art. 27 Abs. I RPG

Cited as the federal equivalent to the cantonal planning zone, impacting the building permit.

§ 234 PBG

Cited to determine if the project is 'planning-law ripe' (planungsrechtlich baureif) after the annulment of the planning zone.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00090

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00090 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Rechtswirkungen der Planungszone; Fehlende planungsrechtliche Baureife. Die kantonalrechtliche Planungszone gemäss § 346 PBG entspricht der im Bundesrecht vorgesehenen Planungszone nach Art. 27 Abs. 1 RPG. Beide dienen sie der Sicherung geplanter Nutzungsänderungen.

Durch die Festsetzung einer Planungszone wird dem Vertrauen der betroffenen Grundeigentümer in das noch geltende Recht die Grundlage entzogen. Eine Baubewilligung darf nur noch dann erteilt werden, wenn diese den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht widerspricht. Massgebend ist dabei der Planungsstand zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids. Es ist folglich nicht nur auf die beim Erlass der Planungszone herrschenden Planungsvorstellungen abzustellen, sondern die sich im Laufe des Planungsverfahrens ergebenden Änderungen der Planungsideen und -ziele sind ebenfalls zu berücksichtigen (E. 2.1).

Im vorliegenden Fall stand eine Reduktion der Baumassenziffer in der von der Planungszone erfassten Wohnzone W2/1.40 zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung als Planungsziel klar fest (E. 2.2). Die Aufhebung der Planungszone bedeutet nicht, dass das Bauprojekt nachträglich bewilligungsfähig geworden wäre. Es ist zu prüfen, ob das Vorhaben gemäss § 234 PBG planungsrechtlich baureif ist (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER PLANUNGSPRÄJUDIZIERUNG PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE PLANUNGSZONE · Rechtsnormen:

· BZO Küsnacht § 234 PBG § 346 Abs. I PBG Art. 27 Abs. I RPG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 45 S. 45 RB 2004 Nr. 68 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3