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VB.2004.00089 • VG ZH VB.2004.00089 KI-generiert

Driving License Withdrawal for Refusal to Test: Reduced Penalty Due to Procedural Delay and Good Conduct

Geschäftsnummer VB.2004.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal against the withdrawal of a driving license following the refusal to submit to a blood test after a parking accident, where the driver's capacity was severely diminished. The court reasoned that a license withdrawal based on obstructing evidence, even with diminished capacity, is not inherently unequal treatment compared to a completely incapable person unless the latter never intended to drive. The court affirmed its authority to review the duration of the warning withdrawal, holding that when capacity is severely diminished, the statutory minimum withdrawal period must be undercut. Crucially, the court found that an excessively long procedural delay, attributable to the authorities and not the driver, coupled with the driver's subsequent good conduct, warranted reducing the withdrawal period or waiving the measure entirely if the driver no longer associates the penalty with the triggering event.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsfähigkeit und überlanger Verfahrensdauer Warnungsentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe nach Parkunfall bei stark verminderter Zurechnungsfähigkeit (E. 1.1): keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber dem vollständig Unzurechnungsfähigen, sofern jener ursprünglich nicht beabsichtigte, ein Fahrzeug zu lenken (E. 1.2). Freie Überprüfungsbefugnis der Dauer eines Warnungsentzugs (E. 2.1). War die Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers stark vermindert, muss die Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 SVG unterschritten werden (E. 2.2). Offen gelassen, ob auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat unterschritten werden muss (E. 2.3). Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Fahrzeuglenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 3.1). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers, Behandlung des Falles durch die Behörden (E. 3.2). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von über 2 Jahren übermässig lang (E. 3.3). Steht das Resultat des Strafverfahrens erst einmal fest, ist das Administrativverfahren beförderlich zu erledigen (E. 3.4). Wenn der Fahrzeuglenker den Führerausweisentzug (mit angemessen verkürzter Dauer) bzw. eine Verwarnung nicht mehr mit dem massnahmeauslösenden Ereignis in Verbindung bringt, ist auf eine Massnahme ganz zu verzichten (E. 3.5). Gutheissung

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verfahrensverzögerungen Blutprobe Kontrollfahrt Fahren in fahrunfähigem Zustand einfache Verkehrsregelverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SVG

The court applied this article by stating that the minimum duration of the withdrawal must be undercut if the driver's capacity was strongly diminished.

Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG

This provision appears in the list of cited legal norms, suggesting its relevance to the decision regarding withdrawal based on refusal to undergo a blood test.

§ 27a Abs. 1 VRG

This procedural norm is cited alongside the substantive norms relevant to the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00089

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Aufhebung eines Warnungsentzugs wegen stark verminderter Zurechnungsfähigkeit und überlanger Verfahrensdauer Warnungsentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe nach Parkunfall bei stark verminderter Zurechnungsfähigkeit (E. 1.1): keine rechtsungleiche Behandlung gegenüber dem vollständig Unzurechnungsfähigen, sofern jener ursprünglich nicht beabsichtigte, ein Fahrzeug zu lenken (E. 1.2).

Freie Überprüfungsbefugnis der Dauer eines Warnungsentzugs (E. 2.1). War die Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers stark vermindert, muss die Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 SVG unterschritten werden (E. 2.2). Offen gelassen, ob auch die Mindestentzugsdauer von einem Monat unterschritten werden muss (E. 2.3). Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Fahrzeuglenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 3.1).

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falles, Verhalten des Beschwerdeführers, Behandlung des Falles durch die Behörden (E. 3.2). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von über 2 Jahren übermässig lang (E. 3.3). Steht das Resultat des Strafverfahrens erst einmal fest, ist das Administrativverfahren beförderlich zu erledigen (E. 3.4). Wenn der Fahrzeuglenker den Führerausweisentzug (mit angemessen verkürzter Dauer) bzw. eine Verwarnung nicht mehr mit dem massnahmeauslösenden Ereignis in Verbindung bringt, ist auf eine Massnahme ganz zu verzichten (E. 3.5).

Gutheissung · --- · Stichworte: · BEHANDLUNGSFRIST BLUTPROBE ENTZUGSDAUER MINDESTENTZUGSDAUER PRÜFUNGSBEFUGNIS RECHTSGLEICHHEIT RECHTSVERZÖGERUNG STRASSENVERKEHRSRECHT UNZURECHNUNGSFÄHIGKEIT VERFAHRENSDAUER VERWARNUNG WARNUNGSENTZUG ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT, VERMINDERTE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 12 StGB Art. 263 StGB Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG Art. 17 Abs. 1 SVG Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG § 4a VRG § 27a Abs. 1 VRG Art. 30 Abs. 2 VZV Art. 33 Abs. 2 VZV · Publikationen: · RB 2004 Nr. 46 RB 2004 Nr. 47 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3