Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00087 • VG ZH VB.2004.00087 KI-generiert

Court Lacks Jurisdiction Over Child Support Waiver Appeal

Geschäftsnummer VB.2004.00087
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that it lacked jurisdiction to hear a case concerning a request to waive the repayment of advanced child support. The court reasoned that according to the relevant statute and its own established practice, appeals regarding the waiver or deferral of financial obligations owed to the public authority are inadmissible before the administrative court. Therefore, the case was dismissed and referred to the cantonal government.

Legislator-Regeste

Amtlich

Jugendhilfe | Rückzahlung von Alimentenbevorschussung: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Bestimmung in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete Leistungen Privater anwendbar (E. 1.1). Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung von Alimentenbevorschussung handelt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht nicht gegeben (E. 1.2). Es handelt sich auch nicht um eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 1.3). Nichteintreten und Überweisung an den Regierungsrat (E. 2).

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Kindesunterhalt Verpflichtungsgrund Verwaltungsbehörde Anhörung des Kindes öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 43 Abs. 1 lit. e VRG

Basis for declaring the administrative court appeal inadmissible against orders concerning the waiver and deferral of taxes, extended to other private debts owed to the public body.

§ 43 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal and the transfer of the case to the Regierungsrat.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00087

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00087 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Jugendhilfe · Rückzahlung von Alimentenbevorschussung: Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist diese Bestimmung in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete Leistungen Privater anwendbar (E. 1.1).

Da es sich vorliegend um eine Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus einer in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsforderung von Alimentenbevorschussung handelt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgericht nicht gegeben (E. 1.2). Es handelt sich auch nicht um eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 1.3). Nichteintreten und Überweisung an den Regierungsrat (E. 2). · --- · Stichworte: · ABGABEN ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG ERLASS ERLASSGESUCH JUGENDHILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen:

· § 43 Abs. 1 lit. e VRG § 43 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4