Water Connection Fee Calculation in Redevelopment Based on Full Insured Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a dispute regarding the calculation of water connection fees for a complete redevelopment project, where the core issue was whether the full insured value or a modified value should serve as the basis for the fee. The court reasoned that according to the relevant municipal regulations, the decisive factor for the connection fee is the full insurance sum from the building insurance policy, and that for complete redevelopments, any surcharge for individual objects must not be deducted from this sum; furthermore, the court found no violation of the equivalence principle, particularly because a new fee is only imposed upon voluntary demolition and subsequent replacement or new construction if the nominal size of the water meter is increased *and* the building value rises, ultimately granting the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWasseranschlussgebühren | Abgaberecht: massgeblicher Gebäudewert für die Berechnung der Wasseranschlussgebühren bei einer Gesamtüberbauung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Berechnung von Wasseranschlussgebühren in der Stadt Zürich (E. 2). Die kommunalen Vorschriften beruhen auf einer ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage und stellen selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (E. 2.1). Umstritten ist die Berechnung von Wasseranschlussgebühren bei einer Gesamtüberbauung. Massgeblich für die Anschlussgebühr ist die volle Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung. Bei Gesamtüberbauungen ist der Einzelobjektzuschlag nicht von der Versicherungssumme abzuziehen. Entscheidend ist nicht die Gegenüberstellung von heutigem realem und künftigem hypothetischem Gebäudewert, sondern die Versicherungssumme (E. 2.3.1). Keine Verletzung des Äquivalenzprinzips (E. 2.3.2.). Insbesondere deshalb nicht, weil für den Ersatz bzw. Neubau nach einem freiwilligen Abbruch eines Einzelobjektes der Gesamtüberbauung eine (neue) Anschlussgebühr nur dann erhoben wird, wenn die Nenngrösse des Wasserzählers erhöht wird und kumulativ der Gebäudewert gesteigert wird. Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00086
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00086 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.08.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.03.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Abgaberecht: massgeblicher Gebäudewert für die Berechnung der Wasseranschlussgebühren bei einer Gesamtüberbauung. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen für die Erhebung und Berechnung von Wasseranschlussgebühren in der Stadt Zürich (E. 2).
Die kommunalen Vorschriften beruhen auf einer ausreichenden kantonalen gesetzlichen Grundlage und stellen selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (E. 2.1). Umstritten ist die Berechnung von Wasseranschlussgebühren bei einer Gesamtüberbauung. Massgeblich für die Anschlussgebühr ist die volle Versicherungssumme gemäss den Werten der Gebäudeversicherung. Bei Gesamtüberbauungen ist der Einzelobjektzuschlag nicht von der Versicherungssumme abzuziehen. Entscheidend ist nicht die Gegenüberstellung von heutigem realem und künftigem hypothetischem Gebäudewert, sondern die Versicherungssumme (E. 2.3.1).
Keine Verletzung des Äquivalenzprinzips (E. 2.3.2.). Insbesondere deshalb nicht, weil für den Ersatz bzw. Neubau nach einem freiwilligen Abbruch eines Einzelobjektes der Gesamtüberbauung eine (neue) Anschlussgebühr nur dann erhoben wird, wenn die Nenngrösse des Wasserzählers erhöht wird und kumulativ der Gebäudewert gesteigert wird. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP EINZELOBJEKTZUSCHLAG GEBÄUDEVERSICHERUNGSBERECHNUNG GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GEBÜHRENBERECHNUNG GEBÜHRENERHEBUNG GESAMTÜBERBAUUNG STADT ZÜRICH VERSICHERUNGSWERT WASSERABGABE WASSERABGABEREGELEMENT WASSERABGABETARIF WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen:
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