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VB.2004.00067 • VG ZH VB.2004.00067 KI-generiert

Reduction of Driver's License Suspension Due to Prolonged Administrative Proceedings

Geschäftsnummer VB.2004.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the reduction of a warning-based driver's license suspension due to excessive duration of the administrative proceedings, which was attributed to the authorities and not the appellant, who maintained good conduct in the interim. The court reasoned that a lengthy process, especially when administrative findings rely on criminal proceedings, warrants a reduction in the suspension period, or even its complete waiver, by balancing the severity of the initial offense against the passage of time, noting that in such quasi-punitive measures, the principle of timely resolution is essential, leading to the reduction of a ten-month suspension to six months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Reduktion eines Warnungsentzugs wegen überlanger Verfahrensdauer von 10 auf 6 Monate Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder gegebenenfalls ist auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Lenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 2.2). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falls, Verhalten des Beschwerdeführers, Behandlung des Falls durch die Behörden (E. 3.3). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von deutlich über 2 Jahren übermässig lang (E. 3.3.1). Ob die Dauer des Führerausweisentzugs zu reduzieren ist oder ob der Entzug ganz zu unterbleiben hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des erzieherischen Charkaters der Massnahme abzuwägen: Kriterien bilden dabei die Schwere der massnahmeauslösenden Delikte einerseits und der Zeitablauf anderseits. Bei der Beurteilung des Zeitablaufs sind die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen insofern der Entzug strafähnlich ist. Ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist Gesuch an eine Behörde Prozessleitung Führerausweisentzug Herabsetzung der Busse strafbare Handlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

This provision is cited in the section listing the legal norms, implying its relevance to the decision, although its direct application in the dispositive is not explicitly detailed without seeing the full ruling structure beyond the excerpted header/summary.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision is cited in the section listing the legal norms, implying its relevance to the decision, although its direct application in the dispositive is not explicitly detailed without seeing the full ruling structure beyond the excerpted header/summary.

§ 4a VRG

This provision is cited in the section listing the legal norms, implying its relevance to the decision, although its direct application in the dispositive is not explicitly detailed without seeing the full ruling structure beyond the excerpted header/summary.

§ 27a Abs. I VRG

This provision is cited in the section listing the legal norms, implying its relevance to the decision, although its direct application in the dispositive is not explicitly detailed without seeing the full ruling structure beyond the excerpted header/summary.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Reduktion eines Warnungsentzugs wegen überlanger Verfahrensdauer von 10 auf 6 Monate Die Dauer des Warnungsentzugs ist zu reduzieren (oder gegebenenfalls ist auf einen Entzug sogar ganz zu verzichten), wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der Vorinstanz relativ viel Zeit verstrichen ist, den Lenker an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft und er sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat (E. 2.2).

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist aufgrund folgender Kriterien zu ermitteln: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falls, Verhalten des Beschwerdeführers, Behandlung des Falls durch die Behörden (E. 3.3). Darf im Administrativverfahren auf die Sachverhaltsermittlungen des Strafverfahrens abgestellt werden, ist ein Rekursverfahren von deutlich über 2 Jahren übermässig lang (E. 3.3.1). Ob die Dauer des Führerausweisentzugs zu reduzieren ist oder ob der Entzug ganz zu unterbleiben hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des erzieherischen Charkaters der Massnahme abzuwägen:

Kriterien bilden dabei die Schwere der massnahmeauslösenden Delikte einerseits und der Zeitablauf anderseits. Bei der Beurteilung des Zeitablaufs sind die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beizuziehen insofern der Entzug strafähnlich ist. Ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEHANDLUNGSFRIST ENTZUGSDAUER RECHTSVERZÖGERUNG STRASSENVERKEHRSRECHT VERFAHRENSDAUER WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. I EMRK § 4a VRG § 27a Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3