Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00062 • VG ZH VB.2004.00062 KI-generiert

Building Permit Setback for Patio Roof Structure

Geschäftsnummer VB.2004.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning a building permit for a patio roof structure, which the lower authority correctly classified as a "special building" requiring a 3.5-meter setback from the property line according to the municipal development plan. The court determined that for such an open structure, the setback must be measured from the roof edge, not a hypothetical façade, and that the distance privileges for special buildings cannot be combined with other relief provisions, while also considering the structure's integration into an area of regional importance, ultimately partially granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Sitzplatzüberdachung als Vordach oder Besonderes Gebäude? Unterschreitung des Grenzabstandes. Einordnung. Das Bauvorhaben ist von der Vorinstanz zu Recht als Besonderes Gebäude beurteilt worden. Dieses hat nach der kommunalen BZO einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten. Der Grenzabstand ist bei dieser nach drei Seiten offenen Überdachung von der Dachkante und nicht von einer hypothetischen Fassade aus zu messen. Die Abstandsprivilegien für Besondere Gebäude sind nicht mit den Erleichterungen gemäss § 260 Abs. 3 PBG kumulierbar (E. 3.2). Einordnung der Sitzplatzüberdachung in ein Ortsbild von regionaler Bedeutung (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Gebäudeabstand Richtplan Grenzabstand Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 260 Abs. III PBG

Cited in the context of not cumulating distance privileges for special buildings with reliefs mentioned in this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Sitzplatzüberdachung als Vordach oder Besonderes Gebäude? Unterschreitung des Grenzabstandes. Einordnung. Das Bauvorhaben ist von der Vorinstanz zu Recht als Besonderes Gebäude beurteilt worden. Dieses hat nach der kommunalen BZO einen Grenzabstand von 3,5 m einzuhalten.

Der Grenzabstand ist bei dieser nach drei Seiten offenen Überdachung von der Dachkante und nicht von einer hypothetischen Fassade aus zu messen. Die Abstandsprivilegien für Besondere Gebäude sind nicht mit den Erleichterungen gemäss § 260 Abs. 3 PBG kumulierbar (E. 3.2). Einordnung der Sitzplatzüberdachung in ein Ortsbild von regionaler Bedeutung (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESONDERES GEBÄUDE BESONDERES GEBÄUDE EINORDNUNG GRENZABSTAND KERNZONENVORSCHRIFTEN · Rechtsnormen:

· § 49 Abs. III PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 273 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3