Family Reunification for Surviving Parent Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, married to a citizen, sought to bring his three children from a previous relationship to reside with him after the children's biological mother passed away, and the court considered the priority of fundamental rights for surviving single parents, finding that while an unconditional right to family reunification might not exist, the applicant credibly sought to live with his children and maintained familial ties, thus meeting the necessary conditions for family reunion, and since no clear abuse of rights was established, the appeal was granted.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts-/Niederlassungbewilligung | Familiennachzug durch verwitweten Elternteil Der Beschwerdeführer 1, geboren 1951, Staatsangehöriger des Landes T, reiste 1991 in die Schweiz, wo er seit Oktober 2002 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. Im Jahr 2001 stellte er ein Nachzugsgesuch für seine drei aus einer vorehelichen Beziehung mit einer Landsfrau stammenden Kinder, geboren 1984, 1986 und 1988, deren leibliche Mutter bereits verstorben ist. Bei verwitweten Einzeleltern ist der Vorrang des Grundrechts zu beachten und muss Zurückhaltung bei der Handhabung des Kriteriums der vorrangigen familiären Beziehung zu Drittpersonen angezeigt sein. Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 11 nicht ausgeschlossen, dass ein bedingungsloser (nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender) Anspruch des überlebenden Elternteils gegeben sein kann. Vorausgesetzt wird, dass zwischen diesem und den Kindern eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukommt, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch nicht zur Kernfamilie gehörende Dritte auch tatsächlich ausübt und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebt. Dem Beschwerdeführer 1 steht vorliegend zwar kein solcher bedingungsloser Anspruch auf Zusammenführung der Restfamilie zu, es ist jedoch glaubhaft, dass er ein Zusammenleben mit seinen Kindern im Rahmen seiner Möglichkeiten angestrebt und sich auch während seiner Abwesenheit um die Aufrechterhaltung einer familiären Bindung bemüht hat. Auch wenn aufgrund der Rechtsprechung nicht klar ist, ob sich unter diesen Umständen ein Nachzug zusätzlich als notwendig erweisen müsse, wäre diese Bedingung ebenfalls erfüllt. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht nachgewiesen. Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which is often closely linked to the substantive ground for the final order, although it is not explicitly detailed in the formal dispositive orders (which are missing here).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00060
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00060 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.07.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts-/Niederlassungbewilligung · Familiennachzug durch verwitweten Elternteil Der Beschwerdeführer 1, geboren 1951, Staatsangehöriger des Landes T, reiste 1991 in die Schweiz, wo er seit Oktober 2002 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. Im Jahr 2001 stellte er ein Nachzugsgesuch für seine drei aus einer vorehelichen Beziehung mit einer Landsfrau stammenden Kinder, geboren 1984, 1986 und 1988, deren leibliche Mutter bereits verstorben ist.
Bei verwitweten Einzeleltern ist der Vorrang des Grundrechts zu beachten und muss Zurückhaltung bei der Handhabung des Kriteriums der vorrangigen familiären Beziehung zu Drittpersonen angezeigt sein. Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 11 nicht ausgeschlossen, dass ein bedingungsloser (nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehender) Anspruch des überlebenden Elternteils gegeben sein kann. Vorausgesetzt wird, dass zwischen diesem und den Kindern eine Familiengemeinschaft bereits bestanden hat und der überlebende Elternteil die Rolle, welche an sich den Eltern gemeinsam zukommt, trotz vorübergehender Betreuung der Kinder durch nicht zur Kernfamilie gehörende Dritte auch tatsächlich ausübt und das Zusammenleben mit den Kindern anstrebt.
Dem Beschwerdeführer 1 steht vorliegend zwar kein solcher bedingungsloser Anspruch auf Zusammenführung der Restfamilie zu, es ist jedoch glaubhaft, dass er ein Zusammenleben mit seinen Kindern im Rahmen seiner Möglichkeiten angestrebt und sich auch während seiner Abwesenheit um die Aufrechterhaltung einer familiären Bindung bemüht hat. Auch wenn aufgrund der Rechtsprechung nicht klar ist, ob sich unter diesen Umständen ein Nachzug zusätzlich als notwendig erweisen müsse, wäre diese Bedingung ebenfalls erfüllt. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht nachgewiesen.
Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETREUUNGSVERHÄLTNISSE DRITTPERSON FAMILIENNACHZUG FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG NACHZUGSGESUCH NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS RECHTSMISSBRAUCH STICHHALTIGE GRÜNDE TEILFAMILIE VERWITWETER ELTERNTEIL VORRANGIGE FAMILIÄRE BEZIEHUNG WITWE/-R · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II ANAG Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2