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VB.2004.00047 • VG ZH VB.2004.00047 KI-generiert

Deportee's Appeal for Residence Permit Reconsideration After Subsequent Good Conduct

Geschäftsnummer VB.2004.00047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, previously denied a residence permit and deported due to a conviction for drug trafficking, appealed the refusal to consider a new application, arguing his four years of subsequent good conduct warranted reconsideration, particularly as he was married to a national and had other familial ties. The court determined that it had jurisdiction to hear the appeal because a preliminary procedural prerequisite was disputed, potentially implicating a violation of federal law, and that the applicant had demonstrated sufficiently significant subsequent changes, namely his continued good behavior following a non-egregious conviction, to warrant a substantive re-evaluation by the lower authority, thus remanding the matter for further factual clarification and a merits decision, while denying temporary stay in the country during the second instance proceeding based on the prevailing public interest in enforcing final deportation orders.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Eintretensanspruch bei erneutem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung, weil der Betreffende, der wegen Drogenhandels zu 26 Monaten Gefängnis verurteilt und dem deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig verweigert wurde, in den vier Jahren seit diesem Entscheid nicht mehr straffällig geworden ist. Eintreten: Der mit einer Schweizerin Verheiratete hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht hat auf die Beschwerde einzutreten, weil eine Eintretensvoraussetzung der vorinstanzlichen Verfahren streitig ist und eine Vereitelung von Bundesrecht vorliegen könnte. Offen bleibt, ob das Gericht einen materiellen Entscheid fällen könnte (E. 1.2). Auf das neue Gesuch ist nur einzutreten, wenn wesentliche nachträgliche Veränderungen dargetan werden. Ein anderes Entscheidergebnis muss eine realistische Möglichkeit darstellen (E. 2). Vorliegend sind weder das allfällige Eheleben noch die Geburt eines weiteren Kindes noch die psychotherapeutische Behandlung noch die Situation im Heimatland entscheidend (E. 2.1-4). Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während vier Jahren könnte angesichts der Umstände (unbegründeter Strafentscheid, kein besonders hohes Strafmass, keine von vornherein unbegründeten Rechtsmittelerhebungen zur Verlängerung der Anwesenheit in der Schweiz) zu einem andern Ergebnis in der Gesamtabwägung führen (E. 2.5). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum materiellen Entscheid (E. 2.6). Da das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Entscheide überwiegt, ist dem Beschwerdeführer der Verbleib in der Schweiz während des zweiten Rechtsgangs nicht zu gestatten (E. 3).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Wiedererwägung des Asylgesuchs Verletzung von Bewilligungsauflagen Wiedereinbürgerung wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
Art. 7 Abs. I ANAG
· Art. 7 Abs. I ANAG Art.
Art. 12 Abs. III ANAG
I ANAG Art. 12 Abs. III ANAG Art.
Art. 1 Abs. I ANAV
III ANAG Art. 1 Abs. I ANAV Art.
Art. 17 Abs. I ANAV
I ANAV Art. 17 Abs. I ANAV Art.
Art. 13 Abs. I BV
I ANAV Art. 13 Abs. I BV § 13 lit.
Art. 8 Abs. I EMRK
f BeamtenV Art. 8 Abs. I EMRK Art.
Art. 98a OG
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00047

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00047 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.08.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Eintretensanspruch bei erneutem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung, weil der Betreffende, der wegen Drogenhandels zu 26 Monaten Gefängnis verurteilt und dem deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig verweigert wurde, in den vier Jahren seit diesem Entscheid nicht mehr straffällig geworden ist.

Eintreten: Der mit einer Schweizerin Verheiratete hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (E. 1.1). Das Verwaltungsgericht hat auf die Beschwerde einzutreten, weil eine Eintretensvoraussetzung der vorinstanzlichen Verfahren streitig ist und eine Vereitelung von Bundesrecht vorliegen könnte. Offen bleibt, ob das Gericht einen materiellen Entscheid fällen könnte (E. 1.2). Auf das neue Gesuch ist nur einzutreten, wenn wesentliche nachträgliche Veränderungen dargetan werden. Ein anderes Entscheidergebnis muss eine realistische Möglichkeit darstellen (E. 2).

Vorliegend sind weder das allfällige Eheleben noch die Geburt eines weiteren Kindes noch die psychotherapeutische Behandlung noch die Situation im Heimatland entscheidend (E. 2.1-4). Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während vier Jahren könnte angesichts der Umstände (unbegründeter Strafentscheid, kein besonders hohes Strafmass, keine von vornherein unbegründeten Rechtsmittelerhebungen zur Verlängerung der Anwesenheit in der Schweiz) zu einem andern Ergebnis in der Gesamtabwägung führen (E. 2.5). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum materiellen Entscheid (E. 2.6).

Da das öffentliche Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Entscheide überwiegt, ist dem Beschwerdeführer der Verbleib in der Schweiz während des zweiten Rechtsgangs nicht zu gestatten (E. 3). · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ART. 8 EMRK AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BOULTIF DAUERVERFÜGUNG DROGENDELIKT FAMILIENLEBEN KIND/-ER RESOZIALISIERUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKWEISUNG SPRUNGRÜCKWEISUNG STRAFMASS UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VATERSCHAFT VORSORGLICHE MASSNAHME WEGWEISUNGSVOLLZUG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WOHLVERHALTEN ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen:

· Art. 7 Abs. I ANAG Art. 12 Abs. III ANAG Art. 1 Abs. I ANAV Art. 17 Abs. I ANAV Art. 13 Abs. I BV § 13 lit. f BeamtenV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 98a OG Art. 100 Abs. I lit. b OG § 6 VRG § 43 Abs. I Ziff. h VRG § 43 Abs. II VRG § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Art. 255 Abs. I ZGB · Publikationen: · RB 2004 Nr. 24 S. 75 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3