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VB.2004.00033 • VG ZH VB.2004.00033 KI-generiert

Mandatory Repayment of Fraudulently Obtained Social Assistance Due to Concealed Foreign Assets

Geschäftsnummer VB.2004.00033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case concerning the mandatory repayment of social assistance benefits obtained through false and incomplete statements, specifically the petitioners' failure to disclose ownership of foreign real estate valued at a significant amount when applying for aid. The court reasoned that because the petitioners fraudulently secured economic assistance by concealing assets, they were obligated to repay the benefits under the relevant social assistance statute; furthermore, the argument that the concealed property's value was unrealizable or that its realization was unreasonable does not negate the repayment obligation stemming from the initial misrepresentation, as those defenses are inapplicable when assets were deliberately hidden. The court ultimately dismissed the appeal and the request for free legal representation and process due to the petitioners not being destitute.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführenden verschwiegen in ihrem Gesuch um Sozialhilfe, dass sie im Ausland über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 183'000.- verfügen. Da sie unter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben, sind sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Unbeheflich ist der Einwand, dass der Wert der Liegenschaft nicht realisierbar ist. Wer nämlich Vermögenswerte verschwiegen hat, kann sich gegenüber einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da die Beschwerdeführenden nicht mittellos sind (E. 3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Pflicht zur Einholung Erschleichen einer Leistung unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungsvermögen Anwaltszwang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 SHG

The appellants are obligated to reimburse social assistance payments because they obtained economic help through untrue and incomplete statements.

§ 20 SHG

Cited by the court in assessing the appellant's argument regarding the non-realizability of assets in relation to the reimbursement claim.

§ 18 Abs. 1 SHG

This provision is listed among the cited legal norms, although its specific application in the dispositive is not detailed, it is contextually related to the substance of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00033

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00033 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.05.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführenden verschwiegen in ihrem Gesuch um Sozialhilfe, dass sie im Ausland über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 183'000.- verfügen.

Da sie unter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben, sind sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Unbeheflich ist der Einwand, dass der Wert der Liegenschaft nicht realisierbar ist. Wer nämlich Vermögenswerte verschwiegen hat, kann sich gegenüber einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht zumutbar (E. 2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da die Beschwerdeführenden nicht mittellos sind (E. 3).

Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4). · --- · Stichworte: · REALISIERBARKEIT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE VERMÖGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. 1 SHG § 26 SHG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 51 S. 110 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4