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VB.2004.00020 • VG ZH VB.2004.00020 KI-generiert

Appeal Dismissed: Reduction of Social Assistance for Failure to Comply with Employment and Insurance Application Directives

Geschäftsnummer VB.2004.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the reduction of social assistance benefits, specifically the Grundbedarf II (basic needs category II), and the accompanying requirement to seek employment. The court reasoned that while economic assistance can be conditioned on accepting reasonable employment, and non-compliance justifies a reduction, the recipient was obligated to follow directives, including applying to disability insurance due to reported physical limitations, and making a good-faith effort to find work despite market difficulties. Since the welfare authority's instruction to apply for insurance and demonstrate job applications was deemed reasonable, the subsequent reduction of benefits for failing to comply was deemed permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Die Kürzung um den Grundbedarf II und die Auflage, eine Arbeitsstelle zu suchen, seien aufzuheben: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Wenn der Hilfesuchende die Weisung missachtet, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden (E. 2.1). Unbestritten ist, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin die Weisung erteilte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette Bewerbungen nachzuweisen resp. sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr der Grundbedarf II bei Nichtbefolgen der Weisung gestrichen würde (E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne wegen ihrer körperlichen Behinderung keine Arbeit finden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich aufgefordert worden war, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden (E. 2.3.1). Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für eine fünfzigjährige Frau nicht einfach ist, in der heutigen Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Schwierigkeit entbinden sie jedoch nicht davon, zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen (E. 2.3.2). Die Weisung war demnach zumutbar und die Leistungskürzung somit zulässig (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 3).

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Versicherungsleistung der Sozialversicherung Sozialarbeit missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Beschäftigungsbedingungen Arbeitsbemühungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

This provision is implicitly cited as the basis for the court's final decision regarding the social assistance measures.

§ 24 SHG

This provision is implicitly cited as the basis for the court's final decision regarding the social assistance measures.

§ 23 lit. d SHV

This provision is implicitly cited as the basis for the court's final decision regarding the social assistance measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00020

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Die Kürzung um den Grundbedarf II und die Auflage, eine Arbeitsstelle zu suchen, seien aufzuheben: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Wenn der Hilfesuchende die Weisung missachtet, kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden (E. 2.1).

Unbestritten ist, dass die Fürsorgebehörde der Beschwerdeführerin die Weisung erteilte, bis Ende August 2003 fünf seriöse und komplette Bewerbungen nachzuweisen resp. sich sofort bei der Invalidenversicherung anzumelden. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr der Grundbedarf II bei Nichtbefolgen der Weisung gestrichen würde (E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne wegen ihrer körperlichen Behinderung keine Arbeit finden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie diesbezüglich aufgefordert worden war, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden (E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass es für eine fünfzigjährige Frau nicht einfach ist, in der heutigen Arbeitsmarktsituation eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Schwierigkeit entbinden sie jedoch nicht davon, zumindest den Versuch zu unternehmen, eine Arbeitsstelle zu suchen (E. 2.3.2). Die Weisung war demnach zumutbar und die Leistungskürzung somit zulässig (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 3). · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE GRUNDBEDARF II KÜRZUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 24 SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4