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VB.2004.00019 • VG ZH VB.2004.00019 KI-generiert

Social Assistance Coverage for Necessary Emergency Dental Treatment Costs

Geschäftsnummer VB.2004.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the refusal to cover dental treatment costs of a specific amount, affirming that necessary dental treatments fall under basic medical care provided by social assistance. The court reasoned that while prior submission of a cost estimate is generally required for non-emergency dental procedures, an applicant does not automatically forfeit their right to coverage solely due to a late or retroactive application, and the authority must assess whether the costs would have been covered had the request been timely. In this specific case, the costs were deemed necessary, appropriate, and resulted from an emergency, further supported by the authority's past practice of paying such bills without prior estimates, leading to the approval of the appeal and an order for the authority to cover the expenses, with a directive for future adherence to the cost estimate requirement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme von Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 842.50: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2). Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (E. 3.1). Für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten ist - ausser bei Notfällen - vorgängig bei der Sozialbehörde ein Kostenvoranschlag einzureichen. Das Verwaltungsgericht hat indessen schon wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch nicht von vornherein verwirke, wenn er ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreiche (E. 3.2). Die Sozialbehörde kann die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Sozialbehörde die Kosten übernommen hätte, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte (E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat die Sozialbehörde für die Zahnbehandlungskosten aufzukommen, da es sich um eine notwendige und zweckmässige Behandlung sowie um die Folgen eines Notfalls gehandelt hat und die Sozialbehörde bis anhin Zahnarztrechnungen auch ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt hat. In Zukunft hat der Beschwerdeführer aber einen Kostenvoranschlag einzureichen (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde (E. 4).

Schlagwörter

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Kostenübernahme von Zahnbehandlungen Unterstützungskosten Heilungskosten Amtshilfe medizinische Behandlung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 SHV

This provision is implicitly relied upon as the legal basis for the social assistance decision regarding necessary dental treatments.

§ 19 Abs. 3 SHV

This provision, likely concerning cost estimates, is implicitly part of the grounds for upholding the claim regarding the late/missing cost estimate.

§ 21 SHV

This provision is implicitly relevant as the basis for the decision on covering the costs of dental treatment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.03.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme von Zahnbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 842.50: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2). Zur medizinischen Grundversorgung gehören auch die notwendigen zahnärztlichen Behandlungen (E. 3.1). Für die Übernahme von zahnärztlichen Behandlungskosten ist - ausser bei Notfällen - vorgängig bei der Sozialbehörde ein Kostenvoranschlag einzureichen.

Das Verwaltungsgericht hat indessen schon wiederholt festgestellt, dass ein Gesuchsteller seinen Anspruch nicht von vornherein verwirke, wenn er ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreiche (E. 3.2). Die Sozialbehörde kann die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nicht einzig deswegen nicht übernehmen, weil der Beschwerdeführer keinen Kostenvoranschlag eingereicht hat. Vielmehr muss untersucht werden, ob die Sozialbehörde die Kosten übernommen hätte, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch rechtzeitig eingereicht hätte (E. 3.3).

Im vorliegenden Fall hat die Sozialbehörde für die Zahnbehandlungskosten aufzukommen, da es sich um eine notwendige und zweckmässige Behandlung sowie um die Folgen eines Notfalls gehandelt hat und die Sozialbehörde bis anhin Zahnarztrechnungen auch ohne vorangehenden Kostenvoranschlag bezahlt hat. In Zukunft hat der Beschwerdeführer aber einen Kostenvoranschlag einzureichen (E. 3.4). Gutheissung der Beschwerde (E. 4). · --- · Stichworte: · KOSTENGUTSPRACHE KOSTENVORANSCHLAG NOTFALL SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZAHNARZTKOSTEN ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG · Rechtsnormen:

· § 19 Abs. 1 SHV § 19 Abs. 3 SHV § 21 SHV · Publikationen: · RB 2004 Nr. 55 S. 112 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4