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VB.2004.00015 • VG ZH VB.2004.00015 KI-generiert

Administrative Appeal Non-Admission Overturned Due to Procedural Violations in Security Deposit Requirement

Geschäftsnummer VB.2004.00015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision where an administrative authority refused to admit an appeal regarding a denied request for a cantonal transfer of a residence permit because the appellant failed to pay a required security deposit within the initial deadline, despite a timely request for an extension that was subsequently denied. The court found that the authority violated the appellant's right to be heard by denying the extension and then communicating this denial only after the original payment deadline had passed without setting a subsequent grace period, concluding that such procedural failings necessitate overturning the non-admission of the appeal and remitting the case to the lower authority for a new decision, with costs awarded against the governmental council.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung/Fristerstreckung und rechtliches Gehör Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel), welche ihm verweigert wurde. Auf ein dagegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt nicht ein. Im anschliessenden Rekursverfahren verlangte die Staatskanzlei einen Barvorschuss, da der Beschwerdeführer aus früheren Gerichtsverfahren noch Kosten schuldete. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Indem die Staatskanzlei die Erstreckung abwies, diesen Entscheid dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist mitteilte (ohne Ansetzung einer Nachzahlungsfrist) und in der Folge der Regierungsrat die nicht rechtzeitig geleistete Kaution zum Grund nahm, um auf den Rekurs nicht einzutreten, wurde offensichtlich das rechtliche Gehör verletzt. Die Behörde müsste in solchen Fällen entweder bereits die Ansetzung der ersten Zahlungsfrist unmissverständlich als nicht erstreckbar bezeichnen und auf die Folgen der Nichtbezahlung innert Frist in Form des Rechtsverlusts hinweisen; oder sie müsste eine kurze Nachfrist zur Zahlung ansetzen, wenn sie die Fristerstreckung als solche verweigert. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz. Kostenauflage an den Regierungsrat.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Recht zur Hinterlegung Residenzpflicht Verwaltungsbehörde Kontrollfrist Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as the constitutional basis for the violation of the right to be heard, which led to the quashing of the decision.

§ 12 Abs. I VRG

Cited as the legal norm applied in the context of the overall case, likely related to procedural aspects leading to the violation of the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00015

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00015 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung/Fristerstreckung und rechtliches Gehör Der Beschwerdeführer verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel), welche ihm verweigert wurde.

Auf ein dagegen erhobenes Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt nicht ein. Im anschliessenden Rekursverfahren verlangte die Staatskanzlei einen Barvorschuss, da der Beschwerdeführer aus früheren Gerichtsverfahren noch Kosten schuldete. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Indem die Staatskanzlei die Erstreckung abwies, diesen Entscheid dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist mitteilte (ohne Ansetzung einer Nachzahlungsfrist) und in der Folge der Regierungsrat die nicht rechtzeitig geleistete Kaution zum Grund nahm, um auf den Rekurs nicht einzutreten, wurde offensichtlich das rechtliche Gehör verletzt.

Die Behörde müsste in solchen Fällen entweder bereits die Ansetzung der ersten Zahlungsfrist unmissverständlich als nicht erstreckbar bezeichnen und auf die Folgen der Nichtbezahlung innert Frist in Form des Rechtsverlusts hinweisen; oder sie müsste eine kurze Nachfrist zur Zahlung ansetzen, wenn sie die Fristerstreckung als solche verweigert. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz. Kostenauflage an den Regierungsrat. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BARKAUTION/-VORSCHUSS ERSTRECKUNG FRISTERSTRECKUNG FRISTWAHRUNG KANTONSWECHSEL KAUTION KOSTENAUFLAGE NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERLUST RÜCKWEISUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZAHLUNGSFRIST · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 12 Abs. I VRG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 1 S. 45 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3