Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2004.00012 • VG ZH VB.2004.00012 KI-generiert

Building Permit Review and Zoning Compliance Dispute

Geschäftsnummer VB.2004.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal regarding a building permit, specifically concerning whether submitted plans adequately detailed the proposed construction, including any violations of the municipal zoning plan concerning the definition of "established ground" and recognized construction standards. The court reasoned that the submitted plans sufficiently represented the project, making the immediate impact on neighboring property clear, and correctly found that the plans alone were insufficient only for the static assessment. The court upheld the lower authority's requirement for the applicant to submit an expert report addressing structural concerns based on building regulations, confirmed that the legal definition of "established ground" should be followed, and determined that potential civil law infringements under neighboring property law are outside the administrative review scope.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mängel der Baueingabe? Verletzung der kommunalen BZO und der anerkannten Regeln der Baukunst gemäss § 239 Abs. 1 PBG? Die eingereichten Pläne bringen das geplante Vorhaben genügend genau zum Ausdruck. Insbesondere lassen sie die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück deutlich genug erkennen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die vorhandenen Pläne lediglich hinsichtlich der statischen Beurteilung nicht genügten (E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, um den Begriff des "gewachsenen Bodens" in Ziff. 12.7 BZO Kilchberg anders zu bestimmen als gemäss der Legaldefinition von § 5 ABauV. Ob das Bauprojekt § 178 EG ZGB verletzt ist eine Frage des zivilrechtlichen Nachbarrechts und demnach nicht von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden (E. 4). Gestützt auf § 3 Abs. 2 BauVV hat die Baubehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von der Bauherrschaft die notwendigen Angaben einzufordern, um die geplante Baute hinsichtlich der Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG abschliessend beurteilen zu können, wenn sie bereits anhand der eingereichten Pläne erkennt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Die Vorinstanz hat deshalb die Bauherrschaft richtigerweise verpflichtet, einen diesbezüglichen fachmännischen Bericht vorzulegen. Weitere Anordnungen hatte die Baurekurskommission nicht zu treffen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Bauzonenwidrigkeit Bauplan Revisionsgrund Verwaltungsbehörde Planauflage
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00012

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mängel der Baueingabe? Verletzung der kommunalen BZO und der anerkannten Regeln der Baukunst gemäss § 239 Abs. 1 PBG? Die eingereichten Pläne bringen das geplante Vorhaben genügend genau zum Ausdruck. Insbesondere lassen sie die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück deutlich genug erkennen.

Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die vorhandenen Pläne lediglich hinsichtlich der statischen Beurteilung nicht genügten (E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, um den Begriff des "gewachsenen Bodens" in Ziff. 12.7 BZO Kilchberg anders zu bestimmen als gemäss der Legaldefinition von § 5 ABauV. Ob das Bauprojekt § 178 EG ZGB verletzt ist eine Frage des zivilrechtlichen Nachbarrechts und demnach nicht von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden (E. 4). Gestützt auf § 3 Abs. 2 BauVV hat die Baubehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens von der Bauherrschaft die notwendigen Angaben einzufordern, um die geplante Baute hinsichtlich der Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG abschliessend beurteilen zu können, wenn sie bereits anhand der eingereichten Pläne erkennt, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht.

Die Vorinstanz hat deshalb die Bauherrschaft richtigerweise verpflichtet, einen diesbezüglichen fachmännischen Bericht vorzulegen. Weitere Anordnungen hatte die Baurekurskommission nicht zu treffen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHÜTTUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEWACHSENER BODEN PLÄNE STÜTZMAUER · Rechtsnormen: · § 5 ABauV § 3 Abs. II BauVV § 178 EG ZGB Ziff. 12.7 BZO Kilchberg § 239 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4