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VB.2004.00011 • VG ZH VB.2004.00011 KI-generiert

Schizophrenic Murderer's Conditional Release Denial Upheld Pending New Psychiatric Assessment

Geschäftsnummer VB.2004.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of conditional release from a life sentence imposed for murder on an individual diagnosed with paranoid schizophrenia, where prior psychiatric assessments indicated a poor prognosis. The court reasoned that while the appellant demonstrated excellent conduct during incarceration, a negative prognosis established four and a half years prior, even when minimally updated by a year-old report, precluded conditional release without a formal reassessment, despite acknowledging a significant improvement in social behavior and a prolonged period without relapse. However, the court found that the expert who prepared the most recent report did not meet formal criteria for a subsequent assessment, and while a new evaluation was warranted for considering initial stages of conditional release, the denial of the immediate conditional release request without a new, formal expert opinion was permissible under the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug | Voraussetzungen der bedingten Entlassung und Notwendigkeit der Neubegutachtung im Hinblick auf diese verneint bei einem wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten, dem wegen paranoider Schizophrenie eine ungünstige Prognose gestellt wurde. Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zweck und Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 2). Die schlechte Bewährungsprognose gemäss dem viereinhalb Jahre zurückliegenden Gutachten bzw. dem ein Jahr alten Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) schliesst eine bedingte Entlassung trotz vorzüglicher Haltung im Strafvollzug aus (E. 3). Zur Frage der Neubegutachtung: Der Sachverständige des PPD erfüllt die formellen Voraussetzungen an einen Gutachter nicht (E. 4.1). Bei der Beurteilung der Aktualität eines Gutachtens ist der Anlass zu dessen Beizug mitzuberücksichtigen (E. 4.2-4). Beim Beschwerdeführer sind eine markante Besserung im Sozialverhalten und eine längere schubfreie Zeit festzustellen (E. 4.5-9). Eine Neubegutachtung im Hinblick auf die Prüfung erster Vollzugslockerungen ist daher angezeigt (E. 4.10). Die hier einzig zu beurteilende bedingte Entlassung durfte dagegen ohne förmliche Neubegutachtung verweigert werden (E. 4.11). Abweisung der materiellen Anträge. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung (E. 5).

Schlagwörter

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bedingte Entlassung psychiatrisches Gutachten paranoide Schizophrenie Mord Beurteilungskriterien Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Ziff. 1 StGB

This article governs the conditions for conditional release, which was the subject of the refusal leading to the appeal.

§ 43 Abs. I lit. g VRG

This provision determines when an appeal regarding measures in the execution of sentences and measures is admissible.

§ 43 Abs. II VRG

This provision likely relates to the procedure or scope of the administrative court's review concerning the contested decision.

§ 16 VRG

This provision was cited in the context of the court granting free legal aid (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 01.10.2004 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug · Voraussetzungen der bedingten Entlassung und Notwendigkeit der Neubegutachtung im Hinblick auf diese verneint bei einem wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten, dem wegen paranoider Schizophrenie eine ungünstige Prognose gestellt wurde.

Zuständigkeit und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zweck und Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 2). Die schlechte Bewährungsprognose gemäss dem viereinhalb Jahre zurückliegenden Gutachten bzw. dem ein Jahr alten Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) schliesst eine bedingte Entlassung trotz vorzüglicher Haltung im Strafvollzug aus (E. 3). Zur Frage der Neubegutachtung: Der Sachverständige des PPD erfüllt die formellen Voraussetzungen an einen Gutachter nicht (E. 4.1). Bei der Beurteilung der Aktualität eines Gutachtens ist der Anlass zu dessen Beizug mitzuberücksichtigen (E. 4.2-4).

Beim Beschwerdeführer sind eine markante Besserung im Sozialverhalten und eine längere schubfreie Zeit festzustellen (E. 4.5-9). Eine Neubegutachtung im Hinblick auf die Prüfung erster Vollzugslockerungen ist daher angezeigt (E. 4.10). Die hier einzig zu beurteilende bedingte Entlassung durfte dagegen ohne förmliche Neubegutachtung verweigert werden (E. 4.11). Abweisung der materiellen Anträge. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung (E. 5). · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEURTEILUNGSSPIELRAUM ERMESSENSSPIELRAUM EXPERTISE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE NEUBEGUTACHTUNG NEUES GUTACHTEN PROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:

· Art. 38 Ziff. 1 StGB § 16 VRG § 43 Abs. I lit. g VRG § 43 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 31 S. 82 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3