City of Geneva v. Private Owner (Concession Fee for Awning Box)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over a concession fee for an awning box, with the city initially assessing a fee of Fr. 28,700, which was reduced to Fr. 11,060 by a prior instance. The city argued the prior instance disregarded its discretion in applying local law. The court reasoned that while a concession fee is owed, its amount must reasonably reflect the value of the public service provided to the fee payer, adhering to the equivalence principle, which the city had violated. Consequently, the court upheld the prior instance's recalculation as reasonable and dismissed the city's appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKonzessionsgebühr | Höhe der Konzessionsgebühr für ein Sonnenstorenkasten: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Unbestritten ist für den streitbetroffenen Sonnenstorenkasten eine Konzessionsgebühr geschuldet. Diese bemisst sich nach dem kommunalen Gebührenreglement (E. 2.1). Die Stadt Zürich als Beschwerdeführerin veranlagte die einmalige Gebühr auf Fr. 28'700.- (E. 2.2). Die Baurekurskommisison als Vorinstanz reduzierte die Gebühr auf 11'060.- (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe die Entscheidungsfreiheit, welche der Beschwerdeführerin bei der Anwendung ihres kommunalen Rechts zukomme, missachtet (E. 2.4). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dies gilt auch mit Bezug auf Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes (E. 3.2). Das Äquivalenzprinzip wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall verletzt (E. 3.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Neuberechnung ist ermessenskonform (E. 4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 5).
Schlagwörter
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2004.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.03.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Konzessionsgebühr · Höhe der Konzessionsgebühr für ein Sonnenstorenkasten: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Unbestritten ist für den streitbetroffenen Sonnenstorenkasten eine Konzessionsgebühr geschuldet. Diese bemisst sich nach dem kommunalen Gebührenreglement (E. 2.1).
Die Stadt Zürich als Beschwerdeführerin veranlagte die einmalige Gebühr auf Fr. 28'700.- (E. 2.2). Die Baurekurskommisison als Vorinstanz reduzierte die Gebühr auf 11'060.- (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe die Entscheidungsfreiheit, welche der Beschwerdeführerin bei der Anwendung ihres kommunalen Rechts zukomme, missachtet (E. 2.4). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat.
Dies gilt auch mit Bezug auf Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes (E. 3.2). Das Äquivalenzprinzip wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall verletzt (E. 3.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Neuberechnung ist ermessenskonform (E. 4). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 5). · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÜHREN GEBÜHREN GEMEINGEBRAUCH KOMMUNALES RECHT KONZESSIONSGEBÜHR · Rechtsnormen: · § 231 Abs. III PBG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 35 S. 85 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3