Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00480 • VG ZH VB.2003.00480 KI-generiert

Housing Cooperative v. City Road Declassification for Stadium Construction

Geschäftsnummer VB.2003.00480
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A housing cooperative challenged the declassification (discontinuation of public use) of a service road in a city district to facilitate the construction of a new football stadium. The court confirmed that standing for abutting property owners exists if anticipated impacts, such as a noise increase of $1 \text{ dB(A)}$ or a $25\%$ traffic increase, are clearly perceptible and distinguishable from general road emissions without complex investigation, and if the claimed future disadvantage specifically affects the appellant beyond general burdens; however, the court reasoned that merely frequent use of the road does not grant standing, and in this specific case, the road's removal would cause no increased emissions for the cooperative's properties and only negligibly affect their access, concluding the prerequisites for standing were not met, thus upholding the lower court's decision not to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenaufhebung | Strassenaufhebung: Aufhebung (Entwidmung) des Sportwegs in Zürich-Aussersihl im Hinblick auf die Realisierung des neuen Fussballstadions; Anfechtung durch Wohngenossenschaft Begriff der Entwidmung; Instanzenzug (E. 2.1). Die Legitimation von Strassenanstössern ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen deutlich wahrnehmbar (d.h. Zunahme um 1 dB[A], entsprechend ca. 25 % Verkehrszunahme) sind und diese ohne aufwändige Abklärungen festgestellt sowie von den allgemeinen Strassenimmissionen unterschieden werden können (E. 2.3). Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass befürchtete zukünftige Beeinträchtigungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werden (E. 2.4). Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe (Präzisierung der Rechtsprechung); der behauptete Nachteil durch eine Verkehrsbeschränkung muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen (E. 2.5). Aufgrund der konkreten Situation führt allein die Aufhebung der Sportwegs zu keinen Mehrimmissionen im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin (E. 3.1), und sie beeinträchtigt die Erschliessungsverhältnisse nur unwesentlich (E. 3.2). Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht erfüllt; die Vorinstanz hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 4.1). Abweisung der Beschwerde der Wohngenossenschaft. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4.3).

Schlagwörter

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Wohnbaugenossenschaft Strassenbau Erschliessung des Grundstücks Beschwerdelegitimation Legitimation gegen Baubewilligung Wohnungspolitik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 lit. b LSV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is relevant to the subject matter of the decision (road closure and immissions), although its direct application in the final orders is not explicitly detailed in the provided summary text.

§ 38 StrassG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the road law, which is the core topic of the decision (road closure).

§ 21 lit. a VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely cited as the basis for the Court's decision regarding the procedural outcome, as the summary indicates the appeal was dismissed because the prerequisites for standing were not met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00480

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00480 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Strassenaufhebung · Strassenaufhebung: Aufhebung (Entwidmung) des Sportwegs in Zürich-Aussersihl im Hinblick auf die Realisierung des neuen Fussballstadions; Anfechtung durch Wohngenossenschaft Begriff der Entwidmung; Instanzenzug (E. 2.1). Die Legitimation von Strassenanstössern ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen deutlich wahrnehmbar (d.h. Zunahme um 1 dB[A], entsprechend ca. 25 % Verkehrszunahme) sind und diese ohne aufwändige Abklärungen festgestellt sowie von den allgemeinen Strassenimmissionen unterschieden werden können (E. 2.3).

Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass befürchtete zukünftige Beeinträchtigungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werden (E. 2.4). Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe (Präzisierung der Rechtsprechung); der behauptete Nachteil durch eine Verkehrsbeschränkung muss den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise treffen (E. 2.5). Aufgrund der konkreten Situation führt allein die Aufhebung der Sportwegs zu keinen Mehrimmissionen im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin (E. 3.1), und sie beeinträchtigt die Erschliessungsverhältnisse nur unwesentlich (E. 3.2).

Die Legitimationsvoraussetzungen sind nicht erfüllt; die Vorinstanz hätte auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (E. 4.1). Abweisung der Beschwerde der Wohngenossenschaft. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4.3). · --- · Stichworte: · ENTWIDMUNG FUSSBALLSTADION LÄRMSCHUTZ LEGITIMATION STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER STRASSENAUFHEBUNG STRASSENBENUTZUNG ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · Art. 9 lit. b LSV § 38 StrassG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 29 S. 21 RB 2004 Nr. 3 S. 48 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2