Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00478 • VG ZH VB.2003.00478 KI-generiert

Heir's Standing to Challenge Police Deregistration of Deceased

Geschäftsnummer VB.2003.00478
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the cancellation of a police deregistration after the individual in question had died, leading to the question of standing for the deceased's heir to challenge the decision. The court reasoned that disputes over police domicile typically become moot upon the individual's death and that police domicile is distinct from civil domicile, tax domicile, or domicile for social benefits, which have independent connecting factors. Therefore, the lower authority should have rejected the heir's appeal for lack of standing, and consequently, the current appeal against that decision must be dismissed on the same ground.

Legislator-Regeste

Amtlich

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Aufhebung einer polizeilichen Abmeldung, weil angeblich kein Wohnortswechsel erfolgt ist: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitigkeiten betreffend das polizeiliche Domizil werden in aller Regel mit dem Tod der betreffenden Person gegenstandslos. Vom polizeilichen Domizil zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und weitere Spezialwohnsitze wie zum Beispiel Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (E. 2.2). Der Bezirksrat hätte deshalb auf den Rekurs der Erbin der Verstorbenen mangels Legitimation nicht eintreten sollen. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ist deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen (E. 2.4). Kostenfolge (E. 3).

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Wohnsitz Erblasser Verwaltungsbehörde Zulässige Gründe Erbgang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 lit. a VRG

The appeal was dismissed because the district council should not have heard the appeal due to lack of standing, citing this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00478

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz · Aufhebung einer polizeilichen Abmeldung, weil angeblich kein Wohnortswechsel erfolgt ist: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitigkeiten betreffend das polizeiliche Domizil werden in aller Regel mit dem Tod der betreffenden Person gegenstandslos.

Vom polizeilichen Domizil zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und weitere Spezialwohnsitze wie zum Beispiel Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz mit eigenständigen Anknüpfungspunkten. Die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (E. 2.2). Der Bezirksrat hätte deshalb auf den Rekurs der Erbin der Verstorbenen mangels Legitimation nicht eintreten sollen. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ist deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen (E. 2.4).

Kostenfolge (E. 3). · --- · Stichworte: · LEGITIMATION NIEDERLASSUNG POLIZEILICHES DOMIZIL STEUERDOMIZIL ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 21 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4