Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00469 • VG ZH VB.2003.00469 KI-generiert

Appeal on Arbitrary Weighting of Bid Price in Public Procurement Award

Geschäftsnummer VB.2003.00469
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the award decision for a road and utility line renovation project, specifically challenging the arbitrary weighting of award criteria, particularly the evaluation of bid prices. The court reasoned that while the procuring authority has significant discretion in determining the realistic price range (bandwidth) based on expected bids for a specific procurement, and a proportional negative evaluation for prices significantly outside this range might be appropriate, transparency requires the authority to announce the anticipated realistic price range, expressed as a percentage bandwidth, alongside the award criteria in advance, though the weighting of the price criterion itself is not mandatorily required to be disclosed beforehand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Strassen- & Werkleitungssanierung: willkürliche Gewichtung der Zuschlagskriterien Bewertung der Angebotspreise (E. 2.5): Bewertung anhand der Bandbreite der für die konkrete Vergabe in Frage kommenden Preise - d.h. der realistisch zu erwartenden Preisspanne zwischen tiefstem und höchstem Angebot. Ermittlung der Bandbreite (E. 2.6.): Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden Beschaffung abhängig. Bei der Ermittlung der Bandbreite steht der Vergabebehörde ein erhebliches Ermessen zu. Soweit sehr hohe Preise ausserhalb der festgelegten Bandbreite stehen, erscheint eine proportionale negative Bewertung sachgerecht; diese Frage wird vorliegend jedoch nicht abschliessend entschieden. Im Interesse der Transparenz empfiehlt es sich, dass die Vergabebehörde die von ihr als realistisch angesehene Preisspanne zusammen mit den Zuschlagskriterien im Voraus bekannt gibt. Dabei ist allerdings nur die prozentuale Bandbreite, keinesfalls die Höhe der zu erwartenden Preise zu nennen. Freilich ist dies nur sinnvoll, wenn gleichzeitig auch die Gewichtung des Preiskriteriums bekannt gegeben wird, was vorderhand nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Offertbewertung öffentliche Nützlichkeit Zuschlagskriterien Auskündung von Abschlussbedingungen selektives Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I IVöB

This provision is cited in the document, suggesting it was relevant to the substantive decision, although its direct use in the final orders is implied rather than explicitly stated in a numbered list.

Art. 16 Abs. II IVöB

This provision is cited in the document, suggesting it was relevant to the substantive decision, although its direct use in the final orders is implied rather than explicitly stated in a numbered list.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00469

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Strassen- & Werkleitungssanierung: willkürliche Gewichtung der Zuschlagskriterien Bewertung der Angebotspreise (E. 2.5): Bewertung anhand der Bandbreite der für die konkrete Vergabe in Frage kommenden Preise - d.h. der realistisch zu erwartenden Preisspanne zwischen tiefstem und höchstem Angebot.

Ermittlung der Bandbreite (E. 2.6.): Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der in Frage stehenden Beschaffung abhängig. Bei der Ermittlung der Bandbreite steht der Vergabebehörde ein erhebliches Ermessen zu. Soweit sehr hohe Preise ausserhalb der festgelegten Bandbreite stehen, erscheint eine proportionale negative Bewertung sachgerecht; diese Frage wird vorliegend jedoch nicht abschliessend entschieden. Im Interesse der Transparenz empfiehlt es sich, dass die Vergabebehörde die von ihr als realistisch angesehene Preisspanne zusammen mit den Zuschlagskriterien im Voraus bekannt gibt.

Dabei ist allerdings nur die prozentuale Bandbreite, keinesfalls die Höhe der zu erwartenden Preise zu nennen. Freilich ist dies nur sinnvoll, wenn gleichzeitig auch die Gewichtung des Preiskriteriums bekannt gegeben wird, was vorderhand nicht zwingend vorgeschrieben ist. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN PREISSPANNE PROPORTIONALE NEGATIVE BEWERTUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I IVöB Art. 16 Abs. II IVöB · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 34 S. 39 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3