Swiss Citizen Family Reunification under AFMP post-UK Stay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a Swiss citizen, who, after obtaining authorization for his Turkish mother's family reunification in the United Kingdom under the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP) during his professional stay there, sought to establish the same right in Switzerland after his return, where such a claim had previously been denied under national law. The court reasoned that because the Swiss national had exercised his right to free movement, the cross-border element made the AFMP applicable, and the core requirement for family reunification under the AFMP—that the third-country national must already be lawfully residing in a member state—was met by the mother's UK permit, regardless of whether that permit was based on national law or the AFMP itself; finding the housing and support requirements also met and no grounds for refusal based on public order or abuse of right, the court granted the appeal and allowed the family reunification.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch schweizerische Staatsangehörige nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA). In Frage steht der Nachzug einer türkischen Staatsangehörigen durch ihren Sohn, einen Schweizerbürger. Diesem ist während eines Erwerbsaufenthalts in Grossbritannien von den dortigen Behörden gestützt auf Ausführungsrecht zum FZA der Nachzug seiner Mutter bewilligt worden, der ihm zuvor in der Schweiz nach schweizerischem Ausländerrecht verweigert worden war. Schweizerinnen und Schweizer, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können sich weder direkt noch analog auf das FZA stützen (E. 2.1). Da der Beschwerdeführer von der Personenverkehrsfreiheit Gebrauch gemacht hat, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb das FZA anwendbar ist (E. 2.3.2). Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen setzt voraus, dass diese sich bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhalten. Andernfalls löst die Ausübung des Freizügigkeitsrechts als solche keinen Nachzugsanspruch nach dem FZA aus (E. 2.3.3-6). Wurde aber der Aufenthalt im andern Vertragsstaat im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt, so ist seine Rechtsgrundlage nicht massgebend. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Familiennachzug nach nationalem Recht oder gestützt auf das FZA bewilligt wurde. Vorliegend besteht deshalb ein Nachzugsanspruch nach dem FZA (E. 2.4). Die Anforderungen der genügend grossen Wohnung und der Unterhaltsleistung sind vorliegend ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 2.6-7). Dem Familiennachzug steht weder der Schutz von Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entgegen noch liegt ein Rechtsmissbrauch vor (E. 3). Gutheissung.
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KI-generiertThis provision is one of the legal norms cited in the decision's 'Rechtsnormen' section, relevant to the substance of the dispute concerning family reunification under the Agreement on the Free Movement of Persons (FZA).
This provision is cited in relation to the substance of the decision regarding family reunification rights under the FZA.
This provision is cited in relation to the substance of the decision regarding family reunification rights under the FZA.
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This provision is cited, suggesting it relates to the procedural basis for the decision (although the decision was ultimately final, this provision is listed in the norms used).
This provision is listed among the legal norms considered in reaching the final decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00465
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch schweizerische Staatsangehörige nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA). In Frage steht der Nachzug einer türkischen Staatsangehörigen durch ihren Sohn, einen Schweizerbürger. Diesem ist während eines Erwerbsaufenthalts in Grossbritannien von den dortigen Behörden gestützt auf Ausführungsrecht zum FZA der Nachzug seiner Mutter bewilligt worden, der ihm zuvor in der Schweiz nach schweizerischem Ausländerrecht verweigert worden war.
Schweizerinnen und Schweizer, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, können sich weder direkt noch analog auf das FZA stützen (E. 2.1). Da der Beschwerdeführer von der Personenverkehrsfreiheit Gebrauch gemacht hat, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb das FZA anwendbar ist (E. 2.3.2). Der Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen setzt voraus, dass diese sich bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat aufhalten. Andernfalls löst die Ausübung des Freizügigkeitsrechts als solche keinen Nachzugsanspruch nach dem FZA aus (E. 2.3.3-6).
Wurde aber der Aufenthalt im andern Vertragsstaat im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt, so ist seine Rechtsgrundlage nicht massgebend. Insbesondere ist nicht entscheidend, ob der Familiennachzug nach nationalem Recht oder gestützt auf das FZA bewilligt wurde. Vorliegend besteht deshalb ein Nachzugsanspruch nach dem FZA (E. 2.4). Die Anforderungen der genügend grossen Wohnung und der Unterhaltsleistung sind vorliegend ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 2.6-7). Dem Familiennachzug steht weder der Schutz von Ordnung, Sicherheit und Gesundheit entgegen noch liegt ein Rechtsmissbrauch vor (E. 3).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DRITTSTAATSBÜRGER ERWERBSTÄTIGKEIT FAMILIENANGEHÖRIGE FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEIT GRENZÜBERSCHREITUNG INTERNATIONALER SACHVERHALT MUTTER NATIONALES RECHT ÖFFENTLICHE ORDNUNG RECHTSMISSBRAUCH UNTERHALTSLEISTUNG WOHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA Art. 3 Abs. III Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 100 Abs. I lit. b OG Art. 4 Abs. I VEP § 43 Abs. I lit. h VRG § 43 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 26 S. 78 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2