Prison Visitation Hours Accumulation Regulation Legality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the legality of an internal prison regulation allowing inmates whose relatives reside abroad to accumulate unused visitation hours for longer visits, which was challenged as an infringement on visitation rights. The court affirmed its jurisdiction because the matter concerned the execution of custodial sentences, which is based on federal law, and reasoned that the regulation is permissible as it balances the interest in orderly prison operations, provides for exceptions in individual cases, does not need to be exhaustively regulated by statute, and is not disproportionate, acting in bad faith, or discriminatory towards the inmate.
Legislator-Regeste
AmtlichBesuchsregelung | Die interne Regelung der Strafanstalt Pöschwies über die Anrechnung der nicht in Anspruch genommenen Besuchsstunden auf Besuche aus dem Ausland ist rechtmässig. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weil die Besuchsregelung im Strafvollzug sich auf Bundesrecht stützt (E. 1). Grundsätze der Regelung der Haftbedingungen; Darstellung der konkreten rechtlichen Regelung. Können Insassen von im Ausland wohnhaften Angehörigen nicht regelmässig besucht werden, können nach anstaltsinterner Praxis die nicht in Anspruch genommenen Besuchsstunden bis zu einem gewissen Mass aufgerechnet und für längere Besuche dieser Angehörigen verwendet werden (E. 2.1+2). Die Besuchsregelung wird durch das Interesse an einem ordnungsgemässen Anstaltsbetrieb gerechtfertigt, besonders auch, da sie im Einzelfall Ausnahmen vorsieht (E. 2.3). Das Besuchswesen muss nicht in allen Einzelheiten gesetzlich geregelt werden (E. 2.4). Die Besuchsregelung ist weder unverhältnismässig noch treuwidrig noch diskriminierend (E. 2.6-7). Kostentragung durch die Gerichtskasse aus Billigkeitsgründen (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00459
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204097&W10_KEY=13317145&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00459 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.03.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Besuchsregelung · Die interne Regelung der Strafanstalt Pöschwies über die Anrechnung der nicht in Anspruch genommenen Besuchsstunden auf Besuche aus dem Ausland ist rechtmässig. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, weil die Besuchsregelung im Strafvollzug sich auf Bundesrecht stützt (E. 1).
Grundsätze der Regelung der Haftbedingungen; Darstellung der konkreten rechtlichen Regelung. Können Insassen von im Ausland wohnhaften Angehörigen nicht regelmässig besucht werden, können nach anstaltsinterner Praxis die nicht in Anspruch genommenen Besuchsstunden bis zu einem gewissen Mass aufgerechnet und für längere Besuche dieser Angehörigen verwendet werden (E. 2.1+2). Die Besuchsregelung wird durch das Interesse an einem ordnungsgemässen Anstaltsbetrieb gerechtfertigt, besonders auch, da sie im Einzelfall Ausnahmen vorsieht (E. 2.3).
Das Besuchswesen muss nicht in allen Einzelheiten gesetzlich geregelt werden (E. 2.4). Die Besuchsregelung ist weder unverhältnismässig noch treuwidrig noch diskriminierend (E. 2.6-7). Kostentragung durch die Gerichtskasse aus Billigkeitsgründen (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BESUCHSREGELUNG BILLIGKEIT GESETZLICHE GRUNDLAGE KOSTEN RECHTLICHES GEHÖR STRAFVOLLZUG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK § 99 JVV § 13 Abs. II VRG § 43 Abs. I Ziff. g VRG § 43 Abs. II VRG Art. 5 VStGB 1 · Publikationen:
· RB 2004 Nr. 32 S. 83 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3