Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00458 • VG ZH VB.2003.00458 KI-generiert

Organizer of Open-Air Cinema Not Subject to Itinerant Trade Licensing

Geschäftsnummer VB.2003.00458
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether the organizer of open-air cinema events was subject to the licensing requirements of the itinerant trade law, even though the specific events in question had already occurred, leading to a lack of current legal interest for the appellant. The court reasoned that although current legal interest was generally lacking, it could be waived given the appellant's continued intent to organize such events in the future. Crucially, the court determined that the open-air cinemas constituted organizationally independent events, meaning the appellant was not engaged in itinerant trade as defined by the law, and therefore was not required to obtain the specific itinerant trade permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Reisendengewerbebewilligung | Die Veranstalterin eines Open Air Kinos untersteht nicht der Bewilligungspflicht des Reisendengewerbegesetzes: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die infrage stehenden Open Air Kinos haben schon stattgefunden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse berufen kann. In Anbetracht dessen, dass sie auch in Zukunft als Veranstalterin von Open Air Kinos auftreten wird, kann auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse verzichtet werden (E. 1.2). Erwägungen der Vorinstanz und Argumente der Beschwerdeführerin (E. 2). Umstritten ist, ob auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin das Reisendengewerbegesetz anwendbar ist. Eine Bewilligung brauchen Schausteller und Zirkusbetreiber nur, wenn sie ihre Tätigkeit im Umherziehen ausüben (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargetan, dass es sich bei den drei Open Air Kinos um organisatorisch selbstständige Veranstaltungen handelt. Sie untersteht somit nicht dem Reisendengewerbegesetz (E. 3.2). Die Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung kann sich allenfalls aus der kantonalen Gesetzgebung ergeben, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden muss (E. 3.3). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).

Schlagwörter

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Rechtsakt ohne Gesetzescharakter laufender Zins Rechtliche Aspekte freie Lizenz nicht eintragungspflichtig Wirtshausverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 1 Abs. 1 RGG
This provision, defining who needs a permit under the itinerant trade act, was central to determining the appeal's merit, leading to the complaint's acceptance.
Art. 66 al. 1 LTF
This article governs the allocation of court costs, as costs were imposed in the final order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 1 Abs. 1 RGG

This provision, defining who needs a permit under the itinerant trade act, was central to determining the appeal's merit, leading to the complaint's acceptance.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the allocation of court costs, as costs were imposed in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00458

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00458 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.02.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Reisendengewerbebewilligung · Die Veranstalterin eines Open Air Kinos untersteht nicht der Bewilligungspflicht des Reisendengewerbegesetzes: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die infrage stehenden Open Air Kinos haben schon stattgefunden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse berufen kann.

In Anbetracht dessen, dass sie auch in Zukunft als Veranstalterin von Open Air Kinos auftreten wird, kann auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse verzichtet werden (E. 1.2). Erwägungen der Vorinstanz und Argumente der Beschwerdeführerin (E. 2). Umstritten ist, ob auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin das Reisendengewerbegesetz anwendbar ist. Eine Bewilligung brauchen Schausteller und Zirkusbetreiber nur, wenn sie ihre Tätigkeit im Umherziehen ausüben (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargetan, dass es sich bei den drei Open Air Kinos um organisatorisch selbstständige Veranstaltungen handelt.

Sie untersteht somit nicht dem Reisendengewerbegesetz (E. 3.2). Die Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung kann sich allenfalls aus der kantonalen Gesetzgebung ergeben, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden muss (E. 3.3). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4). · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE BEWILLIGUNG HAFTPFLICHTVERSICHERUNG KINO LEGITIMATION REISENDENGEWERBE REISENDENGEWERBEBEWILLIGUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 14 MWG § 1 Abs. 1 RGG § 2 Abs. 1 lit. c RGG § 2 lit. c RGV § 2 lit. d RGV § 24 Abs. 1 RGV § 6 UGG · Publikationen:

· RB 2004 Nr. 33 S. 83 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2