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VB.2003.00446 • VG ZH VB.2003.00446 KI-generiert

Cost Allocation for Pre-1997 Environmental Remediation

Geschäftsnummer VB.2003.00446
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the cost allocation for a contaminated site remediation undertaken before the 1997 revision of the Federal Law on the Protection of the Environment (USG), where the costs were incurred by a private party rather than the public authority. The court reasoned that the cost-sharing rule in the current Art. 32d USG is only applicable if the remediation costs arose after July 1, 1997, making the pre-1997 USG and cantonal law applicable, with the decisive factor being the finality of the remediation order for each specific phase of the work. Under the applicable prior law, the claim for cost assumption failed because the polluter-pays principle was paramount, and the state's obligation to cover costs, as outlined in the cantonal waste law, only applied when the polluter could not be identified or was insolvent, neither of which was the case here.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenverteilung Altlastensanierung | Kostentragungspflicht für eine Altlastensanierung unter altem Recht (USG vor 1997) Intertemporale Regelung: Die Regelung über die Kostentragungspflicht bei Altlastensanierungen (Art. 32d USG) ist nur dann anzuwenden, wenn die Sanierungskosten nach dem 1.7.1997 entstanden (E. 2.1). Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Rechtskraft der Sanierungsverfügung (E. 2.2). Weil Sanierungen in mehreren Etappen durchgeführt werden, ist entscheidend, für welche Etappe(n) ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt wurde; vorliegend beurteilt sich die Kostentragung nach dem USG in der Fassung vor 1997 (E. 2.3). Kein Anspruch auf Kostenübernahme aufgrund des Verursacherprinzips (E. 3.1). Der Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Kosten - wie bei der antizipierten Ersatzvornahme - zunächst beim Gemeinwesen anfallen; vorliegend erwuchsen die Kosten hingegen einem Privaten (E. 3.2). Das kantonale Abfallgesetz wiederholt in dem (inzwischen ausser Kraft getretenen) § 33 Abs. 1 Satz 1 einzig das Verursacherprinzip (E. 4.1). Gemäss der abschliessenden Aufzählung in § 33 Abs. 1 Satz 2 AbfallG trägt der Staat die Kosten einer Altlastensanierung nur dann, wenn der Verursacher nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (E. 4.2). Abweisung

Schlagwörter

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Altlast Kostenverlegung Umweltkosten Verursacherprinzip Öffentliche Arbeiten Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 AbfallG

This provision, stating the polluter principle, was the basis for determining cost liability under the old cantonal law, leading to the dismissal of the claim.

Art. 32d USG

This provision on cost liability for contaminated sites cleanup was discussed regarding its temporal applicability, which ultimately dictated the applicable law for this case (and was found not applicable to the costs incurred prior to July 1, 1997).

Art. 59 USG

This article, concerning the costs of remedial measures, was considered in the context of the temporal application of the revised law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00446

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00446 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.05.2004 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenverteilung Altlastensanierung · Kostentragungspflicht für eine Altlastensanierung unter altem Recht (USG vor 1997) Intertemporale Regelung: Die Regelung über die Kostentragungspflicht bei Altlastensanierungen (Art. 32d USG) ist nur dann anzuwenden, wenn die Sanierungskosten nach dem 1.7.1997 entstanden (E. 2.1).

Ausschlaggebend ist grundsätzlich die Rechtskraft der Sanierungsverfügung (E. 2.2). Weil Sanierungen in mehreren Etappen durchgeführt werden, ist entscheidend, für welche Etappe(n) ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt wurde; vorliegend beurteilt sich die Kostentragung nach dem USG in der Fassung vor 1997 (E. 2.3). Kein Anspruch auf Kostenübernahme aufgrund des Verursacherprinzips (E. 3.1). Der Grundsatz der anteilsmässigen Kostentragung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Kosten - wie bei der antizipierten Ersatzvornahme - zunächst beim Gemeinwesen anfallen; vorliegend erwuchsen die Kosten hingegen einem Privaten (E. 3.2).

Das kantonale Abfallgesetz wiederholt in dem (inzwischen ausser Kraft getretenen) § 33 Abs. 1 Satz 1 einzig das Verursacherprinzip (E. 4.1). Gemäss der abschliessenden Aufzählung in § 33 Abs. 1 Satz 2 AbfallG trägt der Staat die Kosten einer Altlastensanierung nur dann, wenn der Verursacher nicht mehr ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (E. 4.2). Abweisung · --- · Stichworte: · ALTLAST ALTLASTENSANIERUNG ANTEILSMÄSSIGE KOSTENTRAGUNG ANTIZIPIERTE ERSATZVORNAHME INTERTEMPORALES RECHT KOSTENTRAGUNG KOSTENTRAGUNGSPFLICHT KOSTENÜBERNAHME SANIERUNGSKOSTEN ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:

· § 33 Abs. 1 AbfallG Art. 3a GSchG Art. 54 GSchG Art. 2 USG Art. 32d USG Art. 59 USG · Publikationen: · URP 2005 Nr. 15 S. 264 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3