Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00421 • VG ZH VB.2003.00421 KI-generiert

Appeal Regarding Exception Permit for Joint Municipal Shooting Range Construction

Geschäftsnummer VB.2003.00421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the granting of an exception permit under Article 24 of the Spatial Planning Act for the joint construction of a new shooting range by three municipalities, where the court found the administrative court had jurisdiction and that neighboring residents within 500 to 1200 meters were legitimately entitled to appeal due to expected noise pollution. The court reasoned that shooting ranges generally lack specific site dependency, necessitating a site evaluation, and ultimately upheld the exception permit because the project complied with noise protection regulations, ensured traffic safety, and its public interest outweighed the less favorable alternative of renovating the existing facility, despite the location being within a landscape of national significance, as expert consultation was deemed unnecessary and nature protection concerns were satisfied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Bewilligung für den Neubau einer Gemeinschaftsschiessanlage dreier Gemeinden: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die in einer Distanz von 500 bis 1200 m zur geplanten Schiessanlage wohnenden Anwohner sind aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen zur Beschwerde legitimiert (E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung (keine Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) ist unbegründet (E. 3.1). Dem beantragten Augenschein wird nicht stattgegeben (E. 3.2). Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG: Für Schiessanlagen besteht grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb der Bauzone realisiert werden können. Da sie keinen bestimmten Standort brauchen, verlangt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Standortevaluation (E. 4). Standpunkte der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden (E. 5). Das Projekt ist am vorgesehenen Standort mit den lärmschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 6). Die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten Anlage ist gewährleistet (E. 7). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (E. 8.1). Der Standort des umstrittenen Projekts befindet sich in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler aufgeführt ist. Das Projekt wurde von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission begutachtet (E. 8.2). Auf die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission kann verzichtet werden (8.3). Dem streitigen Projekt stehen keine Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegen (E. 8.4). Die Beschwerdeführer begründen den Vorwurf der ungenügenden Standortevaluation damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die Möglichkeit verworfen hatten, die bestehende Schiessanlage zu sanieren (E. 9.1). Der Bau von Schiessanlagen steht im öffentlichen Intersse (E. 9.2). Die Interessensabwägung ergibt, dass der Bau der neuen Schiessanlage der Sanierung der bestehenden vorzuziehen ist (E. 9.3). Abweisung der Beschwerde (E. 9.5). Kostenfolge (E. 10).

Schlagwörter

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Raumplanungsgesetz Natur- und Heimatschutz kommunale Baubewilligung Schutz des öffentlichen Interesses alternative Zuständigkeit Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

This article, concerning the exception permit, is the main subject matter of the decision regarding the new shooting range project.

Art. 6 NHG

This provision of the Nature and Heritage Protection Act was considered in the context of the project's impact on the landscape.

Art. 7 NHG

This provision of the Nature and Heritage Protection Act was considered in the context of the project's impact on the landscape.

§ 21 lit. a VRG

This procedural rule was used to establish the court's jurisdiction (E. 1).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00421

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00421 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.03.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.05.2005 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG · Bewilligung für den Neubau einer Gemeinschaftsschiessanlage dreier Gemeinden: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Die in einer Distanz von 500 bis 1200 m zur geplanten Schiessanlage wohnenden Anwohner sind aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen zur Beschwerde legitimiert (E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung (keine Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels) ist unbegründet (E. 3.1). Dem beantragten Augenschein wird nicht stattgegeben (E. 3.2). Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG: Für Schiessanlagen besteht grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb der Bauzone realisiert werden können. Da sie keinen bestimmten Standort brauchen, verlangt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Standortevaluation (E. 4).

Standpunkte der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden (E. 5). Das Projekt ist am vorgesehenen Standort mit den lärmschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 6). Die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten Anlage ist gewährleistet (E. 7). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (E. 8.1). Der Standort des umstrittenen Projekts befindet sich in einem Gebiet, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler aufgeführt ist. Das Projekt wurde von der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission begutachtet (E. 8.2).

Auf die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission kann verzichtet werden (8.3). Dem streitigen Projekt stehen keine Anliegen des Natur- und Heimatschutzes entgegen (E. 8.4). Die Beschwerdeführer begründen den Vorwurf der ungenügenden Standortevaluation damit, dass die Vorinstanzen zu Unrecht die Möglichkeit verworfen hatten, die bestehende Schiessanlage zu sanieren (E. 9.1). Der Bau von Schiessanlagen steht im öffentlichen Intersse (E. 9.2). Die Interessensabwägung ergibt, dass der Bau der neuen Schiessanlage der Sanierung der bestehenden vorzuziehen ist (E. 9.3).

Abweisung der Beschwerde (E. 9.5). Kostenfolge (E. 10). · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEHÖRSVERWEIGERUNG LÄRM LÄRMIMMISSION LEGITIMATION NATUR- UND HEIMATSCHUTZ SCHIESSANLAGE STANDORT STANDORTGEBUNDENHEIT VERKEHRSSICHERHEIT ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 6 NHG Art. 7 NHG Art. 24 RPG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 22 S. 5 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3