Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00414 • VG ZH VB.2003.00414 KI-generiert

Social Assistance for Self-Employed: Minimum Living Standard and Business Expenses Rejected

Geschäftsnummer VB.2003.00414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court ruled on a case concerning social assistance, specifically the determination of a minimum living standard for an individual. The applicant sought a fixed minimum living standard appropriate to their education and profession, as well as coverage for high office rental costs and other business expenses. The court denied these requests, stating that self-employed individuals are only entitled to assistance if their endeavors are promising and that the social assistance authority had adequately covered reasonable business expenses. The court also dismissed requests for legal aid, a personal hearing, and intervention with a higher court regarding a translator list, finding no particular complexities in the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe; Festlegung des Existenzminimums auf Fr. 4'000.-: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen, da die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist (E. 2.1). Das Gesuch um persönliche Anhörung wird abgewiesen (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht ist für eine Intervention beim Obergericht betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf die Dolmetscherliste nicht zuständig (E. 2.3). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 3.1). Der Beschwerdeführer kann nicht eine pauschale Festsetzung eines ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit angemessenen Existenzminimums verlangen (E. 3.2). Selbständigerwerbende erhalten für ihre Tätigkeit nur Hilfe, falls sie erfolgsversprechend ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfebehörde für seine viel zu hohen Büromieten aufkommt (E. 4.1). Die Sozialhilfebehörde kommt auch ausreichend für die Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers auf (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde und des Begehrens auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).

Schlagwörter

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Sozialhilfe Lebensstandard persönliche Anhörung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beitrag an Selbständigerwerbende Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 2 VRG

This provision likely pertains to the jurisdiction or procedural aspects that were applied in the dispositive, possibly related to the composition of the court or the type of decision made.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00414

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00414 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe; Festlegung des Existenzminimums auf Fr. 4'000.-: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen, da die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist (E. 2.1).

Das Gesuch um persönliche Anhörung wird abgewiesen (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht ist für eine Intervention beim Obergericht betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf die Dolmetscherliste nicht zuständig (E. 2.3). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 3.1). Der Beschwerdeführer kann nicht eine pauschale Festsetzung eines ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit angemessenen Existenzminimums verlangen (E. 3.2). Selbständigerwerbende erhalten für ihre Tätigkeit nur Hilfe, falls sie erfolgsversprechend ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfebehörde für seine viel zu hohen Büromieten aufkommt (E. 4.1).

Die Sozialhilfebehörde kommt auch ausreichend für die Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers auf (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde und des Begehrens auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 5). · --- · Stichworte: · BÜROAUFWAND ERWERBSUNKOSTEN EXISTENZMINIMUM PERSÖNLICHE ANHÖRUNG SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4