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VB.2003.00408 • VG ZH VB.2003.00408 KI-generiert

Co-owners' Property Rights vs. Neighborhood Plan Access Road Compensation

Geschäftsnummer VB.2003.00408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a neighborhood plan where the construction of an access road burdened the property rights of two co-owners who had little to no interest in the road. The court reasoned that private property owners, particularly those with already developed land or no benefit from the plan, can only be subjected to neighborhood plan measures if they receive compensation according to expropriation law principles. Evaluating the proportionality, the court found the significant encroachment on the two co-owners' property caused by the road cutting through their land was not justified when balancing the advantages and disadvantages of the proposed road against an alternative, leading to the dismissal of the municipality's appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Amtlicher Quartierplan: Beurteilung des Eingriffs in die Eigentümerposition von zwei Quartierplangenossen durch den Bau einer Zufahrtsstrasse, an der die beiden kein Interesse haben Zweck des Quartierplans; Grundlagen des Quartierplanrechts (E. 2). Kognitionsfragen (E. 3). Unabhängig von der - offen gelassenen - Frage, ob die Grundstücke der beiden Quartierplangenossen aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen sind, sind die Auswirkungen auf die Eigentümerposition der beiden unter dem Gesichtswinkel der Eigentumsgarantie zu würdigen. Private, die über voll erschlossenes Land verfügen oder keinerlei Nutzen aus dem Quartierplan ziehen, dürfen mit Quartierplanmassnahmen nur belastet werden, wenn sie nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen entschädigt werden (E. 4.2). Der Eingriff in die Eigentümerposition der Privaten durch den Bau der Zufahrtsstrasse über deren Grundstücke ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Beide Quartierplangenossen haben kein oder kaum ein Interesse an der geplanten Zufahrtsstrasse, welche die beiden Grundstücke durchschneidet. Der Eingriff ist nicht unerheblich (E. 4.3.1). Würdigung der konkreten Verhältnisse: Werden Vor- und Nachteile (einschliesslich die kostenmässigen Auswirkungen) der von der Beschwerde führenden Gemeinde bevorzugten Variante und einer anderen Variante gegeneinander abgewogen, so ist der Eingriff in das Eigentum der beiden Quartierplangenossen nicht gerechtfertigt (E. 4.3.2, 4.4). Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Enteignungsplan Zufahrtsstrasse Mehrbelastung einer Dienstbarkeit Nutzungsplan Grundstückspreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 BV

This provision regarding the guarantee of property rights was central to the court's assessment of the impact of the development plan on the property owners.

§ 128 PBG

This provision of the Planning and Construction Act was implicitly used as the legal basis for reviewing the justification of the encroachment on property rights within the context of the development plan.

§ 124 Abs. II PBG

This provision formed part of the legal basis considered for evaluating the development plan's measures.

§ 123 Abs. I PBG

This provision formed part of the legal basis considered for evaluating the development plan's measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00408

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2004 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Amtlicher Quartierplan: Beurteilung des Eingriffs in die Eigentümerposition von zwei Quartierplangenossen durch den Bau einer Zufahrtsstrasse, an der die beiden kein Interesse haben Zweck des Quartierplans; Grundlagen des Quartierplanrechts (E. 2). Kognitionsfragen (E. 3).

Unabhängig von der - offen gelassenen - Frage, ob die Grundstücke der beiden Quartierplangenossen aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen sind, sind die Auswirkungen auf die Eigentümerposition der beiden unter dem Gesichtswinkel der Eigentumsgarantie zu würdigen. Private, die über voll erschlossenes Land verfügen oder keinerlei Nutzen aus dem Quartierplan ziehen, dürfen mit Quartierplanmassnahmen nur belastet werden, wenn sie nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen entschädigt werden (E. 4.2). Der Eingriff in die Eigentümerposition der Privaten durch den Bau der Zufahrtsstrasse über deren Grundstücke ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen.

Beide Quartierplangenossen haben kein oder kaum ein Interesse an der geplanten Zufahrtsstrasse, welche die beiden Grundstücke durchschneidet. Der Eingriff ist nicht unerheblich (E. 4.3.1). Würdigung der konkreten Verhältnisse: Werden Vor- und Nachteile (einschliesslich die kostenmässigen Auswirkungen) der von der Beschwerde führenden Gemeinde bevorzugten Variante und einer anderen Variante gegeneinander abgewogen, so ist der Eingriff in das Eigentum der beiden Quartierplangenossen nicht gerechtfertigt (E. 4.3.2, 4.4). Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.

· --- · Stichworte: · EIGENTUMSGARANTIE QUARTIERPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSE ZUFAHRTSSTRASSE · Rechtsnormen: · Art. 26 BV § 123 Abs. I PBG § 124 Abs. II PBG § 128 PBG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 61 S. 126 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3