Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2003.00398 • VG ZH VB.2003.00398 KI-generiert

Cost Allocation Following Premature Merit Determination Appeal

Geschäftsnummer VB.2003.00398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal regarding cost allocation following a prior administrative decision where the opposing party was partially assessed costs despite being found partially at fault for requiring further investigation, which the court viewed as pre-judging the outcome of that required inquiry. The court reasoned that based on the rules regarding the loser pays principle and the principle that the party causing the proceedings bears the costs, the partial cost allocation to the appellants was unlawful because the lower court concluded that the opposing party should have conducted further inquiries, effectively determining the merit of the underlying request prematurely. Consequently, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenauflage | Kostenbeschwerde Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Strittig ist einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz (E. 2). § 13 Abs. 1 und 2 VRG: Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 3.1). Bei der Überpüfung von Kostenfestsetzung und Kostenauflage durch die Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur eine Rechtskontrolle zu (E. 3.2). Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass einerseits eine Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführer nur eine mögliche Entscheidvariante darstelle und dass anderseits der Beschwerdegegner entweder im Sinn der Beschwerdeführer hätte entscheiden oder aber vorgängig weitere Abklärungen durchführen müssen (E. 3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdegegner weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, ist die teilweise Kostenauflage an die Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips rechtsverletzend, da damit das Ergebnis der verlangten Untersuchung vorweggenommen wird (E. 3.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Teilentscheid Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Vorleben weitere Sachverhaltsabklärung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

Cited in the context of applying the principle of who loses (Unterliegerprinzip) regarding the cost assessment, leading to the approval of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00398

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00398 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenauflage · Kostenbeschwerde Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Strittig ist einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz (E. 2). § 13 Abs. 1 und 2 VRG: Unterlieger- und Verursacherprinzip (E. 3.1). Bei der Überpüfung von Kostenfestsetzung und Kostenauflage durch die Vorinstanz kommt dem Verwaltungsgericht nur eine Rechtskontrolle zu (E. 3.2).

Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass einerseits eine Gutheissung des Antrags der Beschwerdeführer nur eine mögliche Entscheidvariante darstelle und dass anderseits der Beschwerdegegner entweder im Sinn der Beschwerdeführer hätte entscheiden oder aber vorgängig weitere Abklärungen durchführen müssen (E. 3.3). Da die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschwerdegegner weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen, ist die teilweise Kostenauflage an die Beschwerdeführer nach Massgabe des Unterliegerprinzips rechtsverletzend, da damit das Ergebnis der verlangten Untersuchung vorweggenommen wird (E. 3.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4