Hoarding Permit Rejection Upheld on Traffic Safety Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of a building permit application for advertising hoardings, finding that if one side of a double-sided hoarding is denied due to traffic safety concerns by the lower authority, the other side need not be separately examined if its remaining visibility creates new issues regarding positioning and classification that require a new permit process. The court reasoned that roadside advertising regulations apply to hoardings near publicly accessible areas of gas stations unless superseded by special rules, and the local authority has discretion in applying the vague term "traffic safety," which it reasonably exercised after thoroughly investigating local and technical conditions to conclude the hoardings endangered traffic safety.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Plakatwerbestellen: Einordnung und Verkehrssicherheit Wird bei doppelseitig beworbenen Plakatwerbestellen eine Seite bei der Überprüfung durch die Vorinstanz aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert, braucht die andere Seite nicht mehr gesondert auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin geprüft zu werden, wenn sich aufgrund der freibleibenden Rückseite der Plakatträger neue Fragen der Positionierung und insbesondere der Einordnung ergeben, die im Rahmen eines separaten Bewilligungsverfahrens zu beantworten sind (E. 4.1). Die Strassenreklamevorschriften der SSV (Art. 95 ff. SSV) sind, soweit nicht Sondervorschriften vorgehen, auch auf Plakatwerbestellen im Bereich der öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von Tankstellen anwendbar (E.4.2). Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verkehrssicherheit" spielen örtliche und technische Verhältnisse ein beträchtliche Rolle, weshalb der lokalen Bewilligungsbehörde ein Ermessensspielraum zukommt. Die Vorinstanz hat diese Verhältnisse eingehend erhoben und gewürdigt und ist sodann nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass die Verkehrssicherheit durch die streitbetroffenen Plakatwerbestellen gefährdet wird, weshalb ihr Entscheid zu bestätigen ist (E. 4.3). Abweisung.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00397
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00397 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Plakatwerbestellen: Einordnung und Verkehrssicherheit Wird bei doppelseitig beworbenen Plakatwerbestellen eine Seite bei der Überprüfung durch die Vorinstanz aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert, braucht die andere Seite nicht mehr gesondert auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin geprüft zu werden, wenn sich aufgrund der freibleibenden Rückseite der Plakatträger neue Fragen der Positionierung und insbesondere der Einordnung ergeben, die im Rahmen eines separaten Bewilligungsverfahrens zu beantworten sind (E. 4.1).
Die Strassenreklamevorschriften der SSV (Art. 95 ff. SSV) sind, soweit nicht Sondervorschriften vorgehen, auch auf Plakatwerbestellen im Bereich der öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von Tankstellen anwendbar (E.4.2). Bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Verkehrssicherheit" spielen örtliche und technische Verhältnisse ein beträchtliche Rolle, weshalb der lokalen Bewilligungsbehörde ein Ermessensspielraum zukommt. Die Vorinstanz hat diese Verhältnisse eingehend erhoben und gewürdigt und ist sodann nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass die Verkehrssicherheit durch die streitbetroffenen Plakatwerbestellen gefährdet wird, weshalb ihr Entscheid zu bestätigen ist (E. 4.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM PLAKATWERBESTELLE TANKSTELLE VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG Art. 95 Abs. II SSV Art. 96 SSV Art. 96 Abs. I SSV Art. 96 Abs. VII SSV Art. 6 Abs. I SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3