Family Reunification Appeal Dismissed for Adult Children Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA settled resident, originally from Bangladesh, sought to bring his two adult and younger children from a previous marriage, whose mother resided in their home country, to join him in Switzerland where he now had a new spouse. The court dismissed the appeal for family reunification, reasoning that neither a predominant family relationship with the resident parent nor a significant change in care arrangements was demonstrated, as the children maintained more intensive ties with their relatives and their mother abroad than with the appellant in Switzerland, thus negating any claim under the relevant national legislation or the right to respect for private and family life under the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | Keine vorrangige familiäre Beziehung oder wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse Der Beschwerdeführer 1, geb. 1961, aus Bangladesh, hat zwei Kinder (Beschwerdeführer 2, geb. 1984; Beschwerdeführerin 3, geb. 1991) aus erster Ehe mit einer Landsfrau, die in ihrer Heimat leben. Im Jahr 1990 reiste er ein erstes Mal in die Schweiz ein, wo er seit 1999 die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die 1994 in Zürich geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde 2000 geschieden; seit 2003 ist er mit einer Peruanerin verheiratet. Keine Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 ANAG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Familiennachzug der beiden Kinder, da weder eine vorrangige familiäre Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil (Beschwerdeführer 1) noch eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse nachgewiesen ist. Insbesondere haben die Kinder zu ihren Verwandten und ihrer Mutter im Heimatland intensivere Beziehungen als zum Beschwerdeführer 1. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court applied this provision when denying claims for family reunification of the children based on a primary family relationship.
The court applied this provision when denying claims for family reunification of the children based on a primary family relationship.
This procedural rule was cited in the context of the legal basis for the decision, although the dispositive orders themselves are not fully visible, this is the only procedural rule listed among the cited norms that could potentially govern the procedure or admissibility, given the rejection of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00389
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00389 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) · Keine vorrangige familiäre Beziehung oder wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse Der Beschwerdeführer 1, geb. 1961, aus Bangladesh, hat zwei Kinder (Beschwerdeführer 2, geb. 1984; Beschwerdeführerin 3, geb. 1991) aus erster Ehe mit einer Landsfrau, die in ihrer Heimat leben.
Im Jahr 1990 reiste er ein erstes Mal in die Schweiz ein, wo er seit 1999 die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die 1994 in Zürich geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde 2000 geschieden; seit 2003 ist er mit einer Peruanerin verheiratet. Keine Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 ANAG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Familiennachzug der beiden Kinder, da weder eine vorrangige familiäre Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil (Beschwerdeführer 1) noch eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse nachgewiesen ist. Insbesondere haben die Kinder zu ihren Verwandten und ihrer Mutter im Heimatland intensivere Beziehungen als zum Beschwerdeführer 1.
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ART. 8 EMRK BETREUUNGSVERHÄLTNISSE EHE ELTERN ELTERNTEIL FAMILIENNACHZUG KIND/-ER KINDERNACHZUG KINDESWOHL MUTTER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS SCHEIDUNG VERWANDTE VOLLJÄHRIGKEIT VORRANGIGE FAMILIÄRE BEZIEHUNG ZUSAMMENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 1 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3