Municipality v. Construction Company
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA construction permit was denied because an interior courtyard, though owned by the municipality, was not considered a public space due to its primary use as private parking, limited access at night, and a vehicle prohibition sign, effectively excluding the general public. The court reasoned that for a space to be considered public, it must be accessible to all private individuals, and even if it was previously public, it could be declassified without formal proceedings, especially since formal declassification requirements were only introduced later. Additionally, construction defects could be remedied by imposing conditions, even if consent from a servitude holder was required.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Damit eine Sache als öffentliche Sache im Gemeingebrauch angesehen werden kann, muss sie allen Privaten zur Benutzung offen stehen (E. 4.2). Kein offener Benutzerkreis im zu beurteilenden Fall: Der Innenhof steht zwar im Eigentum der Gemeinde, umfasst jedoch hauptsächlich private Parkplätze und ist nachts nur den Parkplatzmietern zugänglich; am Eingang steht ein amtliches Fahrverbot (E. 4.2.1). Ob der Hof früher öffentlich zugänglich war, spielt keine Rolle; eine öffentliche Sache kann auch formlos entwidmet werden. Das Erfordernis der förmlichen Entwidmung (§ 38 Abs. 1 StrassG) gilt erst seit 1983 (E. 4.2.2). Ein Mangel des Bauvorhabens kann grundsätzlich auch dann mit einer Nebenbestimmung behoben werden, wenn die Zustimmung des Berechtigten aus einer Grunddienstbarkeit notwendig ist (E. 5.1). Abweisung (vereinigt mit VB.2003.00385)
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for formal disentitlement, which is noted as being applicable only since 1983.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00384
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Damit eine Sache als öffentliche Sache im Gemeingebrauch angesehen werden kann, muss sie allen Privaten zur Benutzung offen stehen (E. 4.2). Kein offener Benutzerkreis im zu beurteilenden Fall: Der Innenhof steht zwar im Eigentum der Gemeinde, umfasst jedoch hauptsächlich private Parkplätze und ist nachts nur den Parkplatzmietern zugänglich; am Eingang steht ein amtliches Fahrverbot (E. 4.2.1).
Ob der Hof früher öffentlich zugänglich war, spielt keine Rolle; eine öffentliche Sache kann auch formlos entwidmet werden. Das Erfordernis der förmlichen Entwidmung (§ 38 Abs. 1 StrassG) gilt erst seit 1983 (E. 4.2.2). Ein Mangel des Bauvorhabens kann grundsätzlich auch dann mit einer Nebenbestimmung behoben werden, wenn die Zustimmung des Berechtigten aus einer Grunddienstbarkeit notwendig ist (E. 5.1). Abweisung (vereinigt mit VB.2003.00385) · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN GEMEINGEBRAUCH NACHBARLEGITIMATION NEBENBESTIMMUNG ÖFFENTLICHER GRUND SUBSTANZIIERUNG · Rechtsnormen:
· § 321 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG § 38 Abs. 1 StrassG § 21 lit. a VRG · Publikationen: · BEZ 2004 Nr. 5 S. 114 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3