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VB.2003.00382 • VG ZH VB.2003.00382 KI-generiert

Building Permit Cancellation Upheld Due to Public Road Setback Violation

Geschäftsnummer VB.2003.00382
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the cancellation of a building permit for a multi-family house because the planned construction violated setback requirements from a public access road. The court reasoned that the road serving the subject property and at least one other parcel, open to an indefinite number of users, was correctly classified as a public way under planning law, necessitating a minimum distance of 3.5 meters from the new structure. Since this setback violation could not be remedied through secondary provisions in the building permit process, and the inability to fully utilize the property's building potential due to compliance did not constitute exceptional circumstances warranting an exception permit, the original decision to revoke the permit was affirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses: Öffentlicher Weg als Zufahrt, Wegabstand. Die Vorinstanz hat den Weg, der dem streitbetroffenen Grundstück sowie mindestens einer weiteren Parzelle als gesetzliche Erschliessung dient und damit einem unbestimmten Benützerkreis offen steht, zu Recht als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG qualifiziert. Zu diesem Weg hat der geplante Neubau einen Abstand von 3,5 m einzuhalten (§ 265 Abs. 1 PBG bzw. Art. 12 Abs. 1 BZO Zürich). Da sich der Mangel der Abstandsunterschreitung durch das Bauvorhaben nicht mittels Nebenbestimmungen gemäss § 321 Abs. 1 PBG heilen lässt, hat die Vorinstanz die Baubewilligung ohne Rechtsverletzung aufheben können (E. 2.4). Der Umstand, dass bei Einhaltung des gebotenen Wegabstands die maximal zulässige Ausnützung nicht ausgeschöpft werden kann, begründet keine besonderen Verhältnisse nach § 220 Abs. 1 PBG und vermag deshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabstandsverletzung Baubewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Strassenbau öffentliches Gebäude öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Abs. 1 BZO
Art. 12 Abs. 1 BZO Zürich).
Art. 12 Abs. I BZO99
I PBG Art. 12 Abs. I BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00382

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2003.00382 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2004 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses: Öffentlicher Weg als Zufahrt, Wegabstand. Die Vorinstanz hat den Weg, der dem streitbetroffenen Grundstück sowie mindestens einer weiteren Parzelle als gesetzliche Erschliessung dient und damit einem unbestimmten Benützerkreis offen steht, zu Recht als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG qualifiziert.

Zu diesem Weg hat der geplante Neubau einen Abstand von 3,5 m einzuhalten (§ 265 Abs. 1 PBG bzw. Art. 12 Abs. 1 BZO Zürich). Da sich der Mangel der Abstandsunterschreitung durch das Bauvorhaben nicht mittels Nebenbestimmungen gemäss § 321 Abs. 1 PBG heilen lässt, hat die Vorinstanz die Baubewilligung ohne Rechtsverletzung aufheben können (E. 2.4). Der Umstand, dass bei Einhaltung des gebotenen Wegabstands die maximal zulässige Ausnützung nicht ausgeschöpft werden kann, begründet keine besonderen Verhältnisse nach § 220 Abs. 1 PBG und vermag deshalb die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSUNTERSCHREITUNG ABSTANDSVORSCHRIFT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNGSFUNKTION WEGABSTAND · Rechtsnormen: · § 220 Abs. I PBG § 265 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG Art. 12 Abs. I BZO99 Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4